Die Exhumierung der „Dunkelgräfin“

Die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten im Falle der Durchführung eines Bürgerentscheids ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage bzw. eines Eil-Antrages. Eine Stadt darf die Durchführung eines Bürgerentscheids nicht aus Kostengründen ablehnen.

Die Exhumierung der „Dunkelgräfin“

So das Verwaltungsgericht Meiningen in dem hier vorliegenden Fall des Eilantrags einer Stadträtin aus Hildburghausen gegen die Durchführung des Bürgerentscheids zur Exhumierung der sogenannten „Dunkelgräfin“. Die Antragstellerin begehrt in einem anderen beim Verwaltungsgericht Meiningen anhängigen Verfahren unter Anderem die Aufhebung eines Beschlusses des Stadtrates Hildburghausen vom 27.06.2012, mit dem der Exhumierung der sog. „Dunkelgräfin“ zugestimmt wurde. Gegen diesen Stadtratsbeschluss wendet sich auch der vorgenannte Bürgerentscheid, der am 21.04.2013 durchgeführt werden soll. Am 27.03.2013 stellte die Antragstellerin einen Eilantrag gegen den Bürgermeister der Stadt Hildburghausen mit dem Ziel, den Bürgerentscheid gegen die Exhumierung der Dunkelgräfin auszusetzen, bis die rechtliche Situation geklärt sei. Die Durchführung des Bürgerentscheides koste die Stadt ca. 6.000,- €, diese Kosten könnten der Stadt erspart bleiben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts scheitert der Antrag schon daran, dass der Antragstellerin ganz offensichtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Verletzung eigener Rechte droht. Es wurde weder dargelegt noch ist sonstwie feststellbar, dass sie als Bürgerin oder Stadträtin im Falle der Durchführung des Bürgerentscheids in eigenen Rechten verletzt werden könnte oder ihr dadurch Nachteile drohen. Die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten ist aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage bzw. eines Eil-Antrages.

Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, dass sich der Antrag gegen den falschen Antragsgegner richtet und dass die Stadt Hildburghausen, wenn ein Bürgerbegehren zulässig ist, die Durchführung des Bürgerentscheids keinesfalls aus Kostengründen ablehnen dürfte. Auch aus diesen Gründen wäre der Eil-Antrag erfolglos geblieben.

Verwaltungsgericht Meiningen, Beschluss vom 8. April 2013 – 2 E 172/13 Me