Die Fahrtenbuchauflage bei einem Motorrad

Für die Zeit, in der ein Motorrad nicht betrieben wird, geht eine Fahrtenbuchauflage ins Leere. Diesem Umstand darf die Behörde durch eine Verlängerung der Fahrtenbuchauflage Rechnung tragen.

Die Fahrtenbuchauflage bei einem Motorrad

Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs für ein Motorrad über 15 Monate als rechtens angesehen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Straßenverkehrsbehörden können gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der beklagte Landkreis Stade verhängt für Motorräder in der Regel eine im Vergleich zu Pkw um drei bis sechs Monate länger wirkende Fahrtenbuchauflage. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten – statt der bei Pkw bei dem zugrundeliegenden Verstoß üblichen 12 Monate – gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. daraufhin hat der Kläger sein Ziel mit der Berufung weiter verfolgt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein sachlicher Grund vorliegt, der es rechtfertigt, den Zeitraum, in dem das Fahrtenbuch geführt werden soll, bei Motorrädern typisierend zu verlängern. Die Ungleichbehandlung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die übliche Nutzung eines Motorrads im Verhältnis zu Pkw regelmäßig zeitlich nur eingeschränkt erfolgt. Während Letztere in aller Regel ganzjährig und gleichmäßig genutzt werden, verfügt ein erheblicher Anteil der Motorräder über ein Saisonkennzeichen oder wird – wie im Fall des Klägers – im Winter abgemeldet. Auch die ganzjährig zugelassenen Motorräder werden in der Regel im Winter nicht oder jedenfalls deutlich eingeschränkt genutzt. Für die Zeit, in der ein Motorrad nicht betrieben wird, geht eine Fahrtenbuchauflage ins Leere. Diesem Umstand darf die Behörde durch eine Verlängerung Rechnung tragen. Daher hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls keinen Anlass gesehen, die angegriffene Ermessensentscheidung der Behörde zu beanstanden.

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Fahrtenbuchauflage für ein Motorrad

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juli 2014 – 12 LB 76/14