Die fehlende Widerrufsbelehrung

Ein Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ist nicht wegen des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung entbehrlich. Die verfahrensrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung sind in § 58 VwGO abschließend geregelt. Ist die Rechtsmittelbelehrung unterblieben, ist nach § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs – abweichend von der sonst maßgeblichen Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO – innerhalb eines Jahres zulässig. Dass ein Rechtsbehelf entbehrlich wird, wenn über ihn nicht belehrt wird, ist dort nicht bestimmt. Damit bleibt es auch im Falle einer fehlenden oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung bei der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO1.

Die fehlende Widerrufsbelehrung

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 21.09

  1. BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 – 11 C 2.93, BVerwGE 95, 321 = Buchholz 436.36 § 18 BAföG Nr. 13[]
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