Ist die Einstellung eines Landkreismitarbeiters wegen fehlerhafter Ausschreibung rechtswidrig gewesen, kann ihm durch die Kommunalaufsicht gekündigt werden, wenn der Landkreis einer entsprechenden Verfügung, dem Mitarbeiter zu kündigen, nicht Folge leistet.

Mit dieser Begründung hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Kündigung einer Landkreismitarbeiterin durch die Kommunalaufsichtsbehörde als rechtmäßig angesehen und gleichzeitig ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar aufgehoben. Die Klage des Landkreises Gotha gegen eine kommunalaufsichtliche Beanstandung wurde abgewiesen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde hatte die Einstellung einer Angestellten als „Mitarbeiterin Bürgerfragen“ beanstandet. Dagegen hat sich der Landkreis gewehrt. Die Mitarbeiterin war ursprünglich als Fachdienstleiterin im Wirtschaftsamt des Klägers, Fachdienst „Öffentlicher Personennahverkehr“ beschäftigt. Nachdem das Thüringer Landesverwaltungsamt dem Landkreis angekündigt hatte, die Einstellung der Beigeladenen für diese Tätigkeit kommunalaufsichtlich beanstanden zu wollen, hatte der Landkreis das Beschäftigungsverhältnis noch während der Probezeit gekündigt. An ihrem letzten Arbeitstag schrieb der Landkreis behördenintern die nun hier umstrittene Stelle „Mitarbeiter/- in Bürgerfragen“ aus. Die Beigeladene bewarb sich noch am selben Tag auf die Stelle. Etwa drei Wochen später stellte der Landkreis die Beigeladene ein, weil sie sich unter allen Bewerbern als die Geeignetste erwiesen habe. Das Thüringer Landesverwaltungsamt beanstandete 2002 auch diese Einstellung und wies den Landkreis an, das Beschäftigungsverhältnis noch während der Probezeit zu kündigen. Nachdem der Landkreis der Verfügung nicht Folge geleistet hatte, sprach das Thüringer Landesverwaltungsamt die Kündigung selbst aus.
Das Verwaltungsgericht Weimar stellte auf die dagegen erhobene Klage des Landkreises die Rechtswidrigkeit der Verfügung der Kommunalaufsicht fest. Dagegen hat der Freistaat Thüringen Berufung eingelegt.
Nach Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts sei die Einstellung wegen fehlerhafter Ausschreibung rechtswidrig gewesen. Die Stelle sei lediglich behördenintern ausgeschrieben gewesen. Eine solche Verfahrensweise sei zwar nicht grundsätzlich unzulässig, etwa wenn aus haushalts- oder stellenplanbedingten Gründen die Neueinstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters vermieden werden solle. Mit der Mitarbeiterin sei trotz behördeninterner Ausschreibung jemand eingestellt worden, der zum Zeitpunkt seiner Anstellung gerade kein Behördenmitarbeiter mehr gewesen sei. Der Landkreis hätte die Stelle mit einem zusätzlichen Mitarbeiter aber erst nach erneuter öffentlicher Ausschreibung besetzen dürfen, so dass die Beanstandung zu Recht erfolgt sei.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 3 KO 390/08