Gerät ein privater Erschließungsträger in finanzielle Schwierigkeiten, besteht kein Anspruch gegen die Kommune, die Straße fertig zu stellen.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Neustadt die Klage von Anliegern einer Stichstraße in Bad Dürkheim abgewiesen, die von der Stadt Dürkheim die Fertigstellung der zu ihrem Wohnanwesen führenden Straße begehrt haben. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in Bad Dürkheim, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines von der beklagten Stadt Bad Dürkheim erlassenen Bebauungsplans. Dieser weist ein insgesamt 4080 m² großes Gelände als reines Wohngebiet aus. Die wegemäßige Erschließung soll über eine ca. 60 m lange Wohnstichstraße erfolgen, die in eine bereits vorhandene öffentliche Straße einmündet.
Bei Erlass des Bebauungsplans gehörte das gesamte Gelände einem Unternehmer. Mit diesem schloss die Beklagte im Jahre 2001 einen Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan. Darin verpflichtete sich der Unternehmer (Vorhabenträger), die Erschließungsanlagen, u.a. auch die Erschließungsstraße, bis zur Fertigstellung der Wohngebäude auf eigene Kosten herzustellen. In der Folgezeit ließ der Vorhabenträger im Baugebiet Erschließungsarbeiten durchführen und mehrere Wohngebäude errichten. Die Erschließungsstraße wurde zunächst als Baustraße ausgeführt, wegen finanzieller Schwierigkeiten des Vorhabenträgers jedoch nicht mehr fertiggestellt.
Die Kläger, die ihr bebautes Grundstück 2003 von dem Vorhabenträger gekauft hatten, forderten die Beklagte in den Jahren 2012 und 2013 mehrmals auf, die Straße ordnungsgemäß zu Ende zu bauen. Da die Beklagte dies ablehnte, erhoben die Kläger im Mai 2013 Klage. Zur Begründung machten sie geltend: Wegen der Erteilung der Baugenehmigung und mit Blick auf den Erlass des Bebauungsplans sei die Stadt verpflichtet, die geforderte Erschließung vorzunehmen. Zwar habe die Beklagte die Erschließung auf den Vorhabenträger übertragen. Da dieser aber zwischenzeitlich für die Erschließung ausgefallen sei, treffe die Beklagte als „Nothelfer“ wieder ihre Erschließungspflicht. Die Grundstücke könnten immer noch nicht gefahrlos erreicht werden, deshalb habe sich die allgemeine Erschließungspflicht der Beklagten zu einer aktuellen Erschließungspflicht verdichtet. Auch habe die Beklagte die Straße als verkehrsberuhigten Bereich ausgewiesen und damit deutlich gemacht, dass es sich bei dieser Straße um öffentlichen Verkehrsraum handele.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt könnten die Kläger aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Vorhabenträger, der sich 2001 gegenüber der Beklagten verpflichtet habe, die Stichstraße auf eigene Kosten herzustellen, keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten.
Auch ein gesetzlicher Anspruch auf Fertigstellung der Stichstraße bestehe nicht. Die allgemeine Erschließungsaufgabe der Beklagten habe sich nicht zugunsten der Bewohner der Stichstraße zu einer strikten Erschließungspflicht verdichtet. Denn der Vorhabenträger, dem die fragliche Baugenehmigung erteilt worden sei, habe maßgeblich am Entstehen des Grundes mitgewirkt, der zu den Unzuträglichkeiten hinsichtlich der Erschließung des Grundstücks der Kläger geführt habe. Als Rechtsnachfolger des Bauträgers müssten die Kläger dies gegen sich gelten lassen.
Aus der zwischenzeitlich erfolgten Vergabe eines Straßennamens für die fragliche Stichstraße und aus den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, die die Beklagte für diese Straße getroffen habe, lasse sich ebenfalls kein Anspruch der Kläger auf Fertigstellung der Erschließungsanlagen herleiten. Die Vergabe von Straßennamen und die Zuteilung von Hausnummern stellten Organisationsmaßnahmen im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung dar. Auch Wohnanwesen, die nicht durch öffentliche Straßen erschlossen würden, könnten Straßennamen und Hausnummer zugewiesen werden. Vergleichbares gelte auch für die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, die die Beklagte für die Stichstraße getroffen habe.
Offenbleiben könne die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Kläger ihr Wohngrundstück über die vorhandene Baustraße gegenwärtig gefahrlos erreichen könnten. Sollte insoweit eine konkrete Gefahr vorliegen, könne dies gegebenenfalls ein ordnungsrechtliches Einschreiten zur Gefahrbeseitigung rechtfertigen, nicht hingegen einen allgemeinen Anspruch der Kläger auf Fertigstellung der Erschließungsanlagen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 4 K 388/13.NW











