Die Frankfurter Sperrzeitverordnung für Spielhallen

Eine Verordnung über die Regelung der Sperrzeit für das Gebiet einer Stadt, die für Spielhallen mehr als eine Stunde Sperrzeit täglich vorsieht, darf von der örtlichen Ordnungsbehörde nicht vorgenommen werden, wenn es an Gründen für ein Abweichen von der durch den Minister des Innern und für Sport in seiner Sperrzeitverordnung allgemein festgelegten Sperrzeit fehlt. Soll das Grundrecht der Betroffenen aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG durch ordnungsbehördliche Ausnahmeregelungen stärker beschränkt werden, ist dafür ein dies rechtfertigendes erhöhtes Gefahrenpotential im Zuständigkeitsbereich der handelnden Ordnungsbehörde notwendig.

Die Frankfurter Sperrzeitverordnung für Spielhallen

Mit dieser Begründung hat der Hessische Verwaltugnsgerichtshof die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Verordnung der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main über die Regelung der Sperrzeit für das Gebiet der Stadt Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2011 durch einstweilige Anordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Verordnung verbietet als Ausnahme von der Sperrzeitverordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, die landesweit täglich auch für Spielhallen nur eine Stunde Sperrzeit vorsieht, seit 1. Januar 2012 die Öffnung solcher Einrichtungen im Frankfurter Stadtgebiet in der Zeit von 3.00 Uhr bis 11.00 Uhr. Hiergegen haben einige in Frankfurt am Main tätige Spielhallenbetreiber geklagt und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung im Wege der einstweiligen Anordnung gestellt.

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Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs fehlt es im Frankfurter Stadtgebiet an Gründen für ein solches Abweichen von der durch den Minister des Innern und für Sport in seiner Sperrzeitverordnung allgemein festgelegten Sperrzeit. Nach dem Wortlaut dieser SperrzeitVO kann die zuständige örtliche Ordnungsbehörde innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets „bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben“. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof jetzt entschieden hat, ist für beide Alternativen auf die lokalen Besonderheiten abzustellen und für eine Ausnahmeregelung ein gegenüber dem Landesdurchschnitt erhöhtes lokales Gefahrenpotential notwendig. Denn nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip soll die allgemeine Sperrzeitregelung durchschnittlichen Gefahrenpotentialen Rechnung tragen. Soll das Grundrecht der Betroffenen aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG durch ordnungsbehördliche Ausnahmeregelungen stärker beschränkt werden, bedarf es dafür eines dies rechtfertigenden erhöhten Gefahrenpotentials im Zuständigkeitsbereich der handelnden Ordnungsbehörde. Daran fehlt es in Frankfurt am Main.

Eine dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Studie zur Angebotsstruktur der Spielhallen und Geldspielgeräte in Hessen weist für Frankfurt am Main 633,18 Einwohner pro Spielgerät in Spielhallen aus, während der Durchschnitt in Hessen bei 550,66 und in der Bundesrepublik Deutschland bei 497,27 Einwohnern je Gerät liegt. Vier weitere hessische Großstädte verzeichnen ungünstigere Zahlenverhältnisse als Frankfurt am Main, darunter Kassel mit 440,29 Einwohnern pro Spielhallen-Geldspielgerät; dabei ist der Anfang 2011 erfolgte explosionsartige Anstieg der Zahl der aufgestellten Geräte in Kassel noch gar nicht berücksichtigt. Auch wenn man die in der Studie mitgeteilten Zahlen der in Gastronomiebetrieben aufgestellten Geldspielgeräte einbeziehe, liege Frankfurt am Main mit 355,53 Einwohnern je Gerät deutlich unter dem Landes- und Bundesdurchschnitt (330,74 bzw. 294, 75 Einwohner je Gerät) und noch deutlicher hinter den Gefährdungspotentialen des hessischen „Spitzenreiters“ Kassel (267,82 Einwohner je Gerät).

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Im Gegensatz zu Kassel, wo sich die Zahl der wegen Spielsucht oder Spielsuchtgefährdung therapierten Personen zwischen 2006 und 2010 um ca. 135 Prozent gesteigert hat, seien in Frankfurt am Main auch keine besorgniserregenden Steigerungsraten bei der Zahl der Behandlungsfälle auszumachen. Wegen der Kasseler Besonderheiten hatte der Verwaltungsgerichtshof eine Sperrzeitverordnung des dortigen Oberbürgermeisters mit ähnlichem Inhalt im September 2011 unbeanstandet gelassen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sah allerdings auch bei seiner die Frankfurter Verordnung betreffenden Entscheidungen einen breiten gesellschaftlichen Konsens, dass im Interesse des Jugendschutzes und der Suchtprävention der Allgegenwart und jederzeitigen Verfügbarkeit von Spielhallen wirksame Grenzen zu setzen sind. Damit sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für eine Sperrzeitverlängerung landesweit gegeben. Gleichwohl hat der Hessische Minister des Innern und für Sport bei der Verlängerung der Geltungsdauer der Sperrzeitverordnung im November 2011 keinen Anlass gesehen, die allgemeine Sperrzeit im Vorgriff auf die jetzt im Spielhallengesetz beabsichtigte Regelung zu verlängern, denn es ist lediglich das Datum des Außer-Kraft-Tretens auf den 31. Dezember 2012 verändert und die Sperrzeit bei einer Stunde täglich belassen worden. Diese Entscheidung kann nunmehr nicht durch Ausnahmeregelungen der örtlichen Ordnungsbehörde „nachgebessert“ werden, sofern – wie in Frankfurt am Main – keine örtlichen Besonderheiten ein über den Landesdurchschnitt hinaus erhöhtes Gefahrenpotential begründen.

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 20. März 2012 – 8 B 2473/11.N u.a.