Die Freiheit des Gerichts bei der Entscheidungsfindung

Die Freiheit, die das Prozessrecht dem Tatsachengericht bei seiner Überzeugungsbildung zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Sie ist von vornherein begrenzt durch das jeweils anzuwendende materielle Recht und dessen Auslegung; alles was (noch) materielle Rechtsfindung ist, entzieht sich einer Überprüfung anhand des Überzeugungsgrundsatzes.

Die Freiheit des Gerichts bei der Entscheidungsfindung

Dieser verlangt, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Er darf nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden, bei der das Tatsachengericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen.

Abgesehen davon kann die tatrichterliche Würdigung, die grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen ist, einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dann begründen, wenn sie objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet.

Der Vorwurf, das Gericht habe einen Sachverhalt „aktenwidrig“ festgestellt, kann auf eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes führen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger, zweifelsfreier Widerspruch vorliegt.

Auch dann, wenn das Tatsachengericht das durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Regelbeweismaß der Überzeugungsgewissheit verfehlt, verlässt es den ihm bei der Tatsachenwürdigung eröffneten Spielraum1.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. September 2014 – 9 B 21.2014 –

  1. stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 – 6 C 19.06, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 28, Beschlüsse vom 14.07.2010 – 10 B 7.10, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 ff.; und vom 10.10.2013 – 10 B 19.13, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67 Rn. 4, jeweils m.w.N.[]
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