Die freiwillige Bezuschussung eines Waldorfkindergartens

Es steht zwar im Ermessen der Standortgemeinde, ob es eine über die gesetzliche Förderung hinausgehende freiwillige Förderung von Tageseinrichtungen freier Träger gibt, aber eine gleichheitsgerechte Entscheidung über die Leistungsgewährung muss dabei sichergestellt sein.

Die freiwillige Bezuschussung eines Waldorfkindergartens

So das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall einer Klage des Waldorfkindergartens in Asperg auf weitergehende Bezuschussung, weil die Stadt Asperg den kirchlichen Kindergärten in ihrer Gemeinde eine freiwillige Förderung gewährt. Der Träger des Waldorfkindergartens (Kläger) hatte die Praxis der Stadt Asperg gerügt, bei den kirchlichen Trägern von Kindertageseinrichtungen über die gesetzliche Mindestförderung von 63 % der Betriebskosten hinaus eine Abmangelförderung, d.h. für nicht gedeckte Betriebskosten, in Höhe von 33,5 % vorzunehmen. Der Kläger könne nach dem Gleichbehandlungssatz (Artikel 3 Grundgesetz) zumindest eine Förderung entsprechend dieser Praxis beanspruchen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart habe der Kläger zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Förderung, da die über die gesetzliche Förderung hinausgehende freiwillige Förderung von Tageseinrichtungen freier Träger im Ermessen der Standortgemeinde stehe. Der Kläger könne aber eine gleichheitsgerechte Entscheidung über die Leistungsgewährung beanspruchen. Die Entscheidung der Stadt Asperg, den Kläger – im Gegensatz zu den kirchlichen Trägern der Kindergärten in ihrem Gemeindegebiet – von einer freiwilligen Förderung auszunehmen, widerspreche diesem Grundsatz. Die Stadt wende gegenüber den kirchlichen Kindergartenträgern ein System der freiwilligen Förderung in Form der Abmangelbeteiligung an. Der Kläger betreibe eine Einrichtung, die mit den kirchlichen Kindergärten vergleichbar sei. In beiden Fällen handele es sich um Kindergärten, die jeweils in die Bedarfsplanung der Stadt aufgenommen seien. Die Stadt sei deshalb grundsätzlich verpflichtet, den Waldorfkindergarten des Klägers nach den gleichen Maßstäben wie die kirchlichen Kindergärten zu fördern. Die von der Stadt angegebene Begründung für die Ablehnung eines Zuschusses, der Waldorfschulkindergarten erhalte einen höheren Zuschuss pro Kind als die kirchlichen Kindergärten, treffe nicht zu. Die vom Kläger vorgelegten Aufstellungen zeigten, dass der Zuschuss pro Kind für die kirchlichen Kindergärten in den Jahren 2010 und 2011 mit 3.500 € bzw. 3.555 € höher gewesen sei als der dem Kläger in diesem Zeitraum gewährte (gesetzliche) Zuschuss pro Kind in Höhe von 3.250 € bzw. 3.245 €. Deshalb sei von der Stadt Asperg über eine freiwillige Förderung des Waldorfkindergartens eine neue Ermessensentscheidung zu treffen.

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Der Gemeinde stehe es zwar frei, ihre Verwaltungsübung aus sachlichen Gründen – etwa zur Begrenzung ihrer freiwilligen Leistungen – zu ändern. Diese Anpassung müsse allerdings gegenüber den verschiedenen freien Trägern (hier: Kirchengemeinden und Kläger) einheitlich erfolgen.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 10. April 2013 – 7 K 154/11