Die Fußballfahne in Nachbars Garten

Die Fahne eines Fußballvereins auf dem Grundstück eines Fans stellt keine wohngebietsfremde Nutzung dar. In dem Aufstellen des Mastes liegt keine eigene gewerbliche Betätigung, er stellt keine Werbeanlage im baurechtlichen Sinne dar.

Die Fußballfahne in Nachbars Garten

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Nachbarn abgewiesen, der die Flagge des Fußballvereins Borussia Dortmund vom Grundstück des Nachbarn entfernt haben wollte. BVB-Fans hatten die ca. 1 x 2 m große Fahne an einem etwa 5 m hohen Fahnenmast im hinteren Teil ihres Grundstücks angebracht. Die Kläger, deren Grundstück rund 11,50 m von dem Fahnenmast entfernt ist, verlangten – erfolglos – bauaufsichtliches Einschreiten von der Stadt Hemer. Sie machten u.a. geltend, dass die Fahne eine im Wohngebiet unzulässige Werbeanlage für den BVB als börsennotiertes Unternehmen darstelle und von ihr unzumutbare Störungen durch Lärm und Schlagschatten ausgingen.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg deutlich gemacht, dass der Fahnenmast mit der BVB-Fahne keine wohngebietsfremde Nutzung darstelle. In dem Aufstellen des Masts liege keine eigene gewerbliche Betätigung. Auch handele es sich nicht um eine Werbeanlage im baurechtlichen Sinne, weil der Mast nicht als Träger für wechselnde Werbung vorgesehen sei; die aufgezogene Fahne bringe lediglich die innere Verbundenheit mit dem BVB zum Ausdruck. Mast und Fahne seien eine im Wohngebiet zulässige Nebenanlage.

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Von dieser gingen auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen aus. Dass die Fahne gerade bei Nässe und starkem Wind nicht unerhebliche Geräusche verursache, führe nicht zu einem Einschreitensanspruch der Kläger. Die Eigentümer des Nachbargrundstücks hätten glaubhaft versichert, die Fahne bei entsprechenden Wetterlagen einzuholen. Selbst wenn dies gelegentlich versäumt werde, sei ein zumutbares Maß an Beeinträchtigungen nicht überschritten. Auch der Blick auf die flatternde Fahne begründe keine unzumutbare Störung der Kläger. Nicht anders als bei den Lebensäußerungen der Bewohner selbst und den durch die Gartennutzung üblicherweise entstehenden Geräuschen gehe es auch hier um gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen, die mit der Wohnnutzung zusammenhingen und im Nachbarschaftsverhältnis grundsätzlich hingenommen werden müssten.

Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 15. Juli 2013 – 8 K 1679/12