Die Geburtstagsparty mit 70 Gästen – und die Coronaschutzverordnung

Eine Feier zum 26. Geburtstag ist kein herausragender Anlass, der nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig ist.

Die Geburtstagsparty mit 70 Gästen – und die Coronaschutzverordnung

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich der Antragsteller gegen die Anordnung des Ordnungsamtes der Stadt Münster gewandt hat. Im Vorfeld der Feier hatte der in Münster lebende Antragsteller seine Nachbarschaft über das Vorhaben informiert, seinen 26. Geburtstag mit ca. 70 Gästen feiern zu wollen. Nachdem das Ordnungsamt der Stadt Münster von der geplanten Feier Kenntnis erlangt hatte, teilte es dem Antragsteller mit, dass nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung nur Feiern aus einem herausragenden Anlass (z. B. Jubiläum, Hochzeit-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig seien. Nach dem Sinn der Vorschrift fielen ausschließlich Geburtstagsfeiern zu runden Geburtstagen hierunter. Der 26. Geburtstag sei kein runder Geburtstag. Dagegen hat sich der Antragsteller mit seinem Antrag gewehrt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Münster sei die geplante Feier mit ca. 70 Gästen in der vom Antragsteller vorgesehenen Weise verboten. Die Feier sei als eine Ansammlung mehrerer Personen zu einem gemeinsamen – geselligen – Zweck eine Veranstaltung, die nicht unter eine besondere Regelung der Coronaschutzverordnung falle. Die Durchführung der Feier lediglich mit geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene (Desinfektionsmittel etc.) und einfacher Rückverfolgbarkeit sei nicht zulässig.

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Außerdem stelle ein Fest anlässlich einer Feier des 26. Geburtstages auch keinen herausragenden Anlass dar, bei dem das Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht gälten. Soweit der Klammerzusatz das Ereignis „Geburtstag“ ausdrücklich erwähne, ziele dies illustrierend darauf ab, dass auch ein Geburtstag ein herausragendes Ereignis sein könne, z. B. bei runden Geburtstagen. Der 26. Geburtstag des Antragstellers sei nach allgemein üblichem Verständnis kein „runder“.

Darüber hinaus dürfe der Verordnungsgeber weiterhin davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründe und die besondere Gefährdungslage erst recht bei privaten Veranstaltungen mit nahem Kontakt zwischen einer Vielzahl von Personen, lautstarker Unterhaltung, ggf. auch mit Gesang oder gemeinsamem Tanzen vorliege.

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 14. August 2020 – 5 L 684/20

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