Die Genehmigung eines Großschlachtbetriebes

Werden alle immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte bei einem Geflügelschlachtbetrieb in Bezug auf Lärm- und Geruchsbelästigung der Nachbarschaft eingehalten und bauplanungsrechtliche und medizinische Bedenken gegen den Betrieb bestehen nicht, dann ist die Genehmigung zum Bau und Betrieb eines Großschlachthofes rechtmäßig.

Die Genehmigung eines Großschlachtbetriebes

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Lüneburg die Klage des NABU gegen die vom Gewerbeaufsichtsamt erteilte Genehmigung eines Geflügelschlachtbetriebs in Wietze, Landkreis Celle, abgewiesen. Die Schlachtleistung des Großbetriebes soll bis zu 27.000 Hähnchen stündlich betragen oder 2,592 Millionen Tiere wöchentlich. Ein Teil des Geflügels soll als ganze Hähnchen verpackt werden, es soll aber auch eine Zerlegung und Weiterverarbeitung durchgeführt werden. Dazu sollen Hähnchenbrust, Hähnchenschenkel usw. für Discounter einzeln in Schalen verpackt und vermarktet werden. Im Zusammenhang mit dem Betrieb ist mit 1.500 Pkw und 386 Lkw täglich zu rechnen. Es wurde eine neue Erschließungsstraße für den Betrieb angelegt, und es wurde ein Bebauungsplan erlassen.

Der NABU wendet sich gegen das Vorhaben: Die Immissionsprognose sei unzureichend in Bezug auf den Anlieferverkehr, aber auch in Bezug auf den Betrieb selbst. Mikroorganismen und Bioaerosole würden austreten und ein nicht hinnehmbares Gesundheitsrisiko für die Anwohner darstellen. Es hätte ein Umweltprüfung durchgeführt werden müssen, auch der Tierschutz sei unzureichend berücksichtigt worden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg ist unzumutbarer Lärm für die Nachbarschaft nicht zu erwarten. Aufgrund eines Schallgutachtens vom Januar 2010 führt der erhöhte Verkehr nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Werte, auch der durch den Schlachthof selbst erzeugte Lärm liegt unter den Werten für eine Wohnbebauung. Der von der Behörde begrenzte Ammoniak- und Stickstoffausstoß wird nach einem Immissionsgutachten nicht überschritten. Aus vergleichenden Kontrollmessungen bei einem anderen Geflügelschlachthof lässt sich ableiten, dass auch in Wietze keine erheblichen unzuträglichen Immissionen zu erwarten sind.

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Soweit der NABU rügt, dem Tierschutz sein nicht hinreichend Rechnung getragen worden, ist unklar, welche Gesichtspunkte die Behörde unzureichend geprüft haben soll. Soweit es den vom NABU gerügten fehlenden Notfallplan für Havarien betrifft, so wird dieser Plan nach Betriebsaufnahme mit den zuständigen Behörden und der Feuerwehr erstellt und abgestimmt. Die ausgestoßenen Bioaerosole, nämlich luftgetragene Schadstoffe wie Stäube, Pilzsporen, Mikroorganismen, die sich nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirken könnten, werden durch eine spezielle Abluftreinigung zurückgehalten.

Medizinisch begründete Immissionsgrenzwerte für Bioaerosole gibt es nicht. In Tierhaltungsanlagen werden die Bioaerosole bestimmt durch Futterart, Einstreu, Tieraktivität, längere Reinigungsabstände, in dem Schlachthof hingegen sind die zu erwartenden Immissionen weitaus geringer, zumal die Anlagenkomponenten täglich gereinigt werden.

Bauplanungsrechtliche Bedenken gegen den Betrieb bestehen nicht, die streitige Baugenehmigung wurde vor dem Wirksamwerden des Bebauungsplanes erteilt und war mit dem Planungsstand in vollem Umfang vereinbar. Ein spezielles Raumordnungsverfahren musste nicht durchgeführt werden, vielmehr ist der Flächennutzungsplan den Zielen der Raumordnung angepasst, und die Fläche in Wietze ist die einzige im Kreisgebiet für eine derartige Schlachtanlage. Für eine besondere Keimbelastung beim Tiertransport selbst außerhalb des Schlachtbetriebes gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, und für eine Kläranlage gibt es eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 A 111/11

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