Eine Ausweisung kann auch nach dem seit 1.01.2016 geltenden Ausweisungsrecht auf generalpräventive Gründe gestützt werden1.

Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse muss zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuell sein. Für Ausweisungsinteressen, die an strafbares Verhalten anknüpfen, bieten die strafrechtlichen Verjährungsfristen der §§ 78 ff. StGB einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung. Bei abgeurteilten Straftaten stellen die Fristen für ein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG in jedem Fall die Obergrenze dar.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Entscheidung, den Ausländer aus generalpräventiven Gründen aus dem Bundesgebiet auszuweisen, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts. Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind zu beachten, wenn das Berufungsgericht – entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts – sie zu berücksichtigen hätte2. Der Entscheidung ist daher das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)3 zugrunde zu legen.
Die Ausweisung des Ausländers findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach den hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen hat das Berufungsgericht ohne Bundesrechtsverstoß dahin erkannt, dass der Aufenthalt des Ausländers wegen der Erfüllung eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und auch unter Berücksichtigung der Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt.
Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Maßstäbe, die der rechtlichen Beurteilung einer Ausweisungsverfügung zugrunde zu legen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.02.2017 geklärt4 und in der Folge bestätigt5.
Der Ausländer erfüllt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse; und gefährdet dadurch hier die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Bei dem Ausländer liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, da er wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 17.04.2013 verurteilte ihn das Oberlandesgericht K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten.
Das Berufungsgericht hat seine Bewertung, der weitere Aufenthalt des Ausländers gefährde im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG die öffentliche Sicherheit, ohne Bundesrechtsverstoß allein auf generalpräventive Erwägungen gestützt (a), insoweit sind auch die zeitlichen Grenzen einer Berücksichtigung des hier verwirklichten Ausweisungsinteresses nicht überschritten (b).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12.07.20186 für die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dargelegt, dass und aus welchen Gründen auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen können. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG selbst; die Revisionsbegründung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Denn auch hier muss lediglich der weitere „Aufenthalt“ eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bewirken. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann indes auch dann eine solche Gefahr ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen7. Diese Auslegung des Wortlauts wird binnensystematisch durch § 53 Abs. 3 AufenthG, der ausdrücklich für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlangt, dass das „persönliche Verhalten des Betroffenen“ eine schwerwiegende Gefahr darstellt, sowie die Gesetzgebungsgeschichte8 bestätigt. Auch aus weiteren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, z.B. § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG, ergibt sich, dass es generalpräventive Ausweisungsinteressen berücksichtigt sehen will.
Eine generalpräventiv gestützte Ausweisung kann indes nur an ein Ausweisungsinteresse anknüpfen, das noch aktuell, also zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist; denn jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden9.
Die für die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entwickelten Grundsätze10 sind auch insoweit auf die Ausweisung selbst zu übertragen. Für die generalpräventive Ausweisung bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war das an die von dem Ausländer begangenen Straftaten anknüpfende generalpräventive Ausweisungsinteresse noch aktuell. Der Straftatbestand des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB) unterliegt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB einer einfachen Verjährungsfrist von fünf Jahren. Dieser Zeitraum war in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 5.04.2018 zwar hinsichtlich sämtlicher Taten verstrichen. Die absolute Verjährung des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB war indes für die zwischen dem 30.09.2007 und dem 27.11.2009 begangenen Taten zwar in Bezug auf 12 der 39 Taten, nicht hingegen hinsichtlich der weiteren Taten eingetreten. Ein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1, § 36 Satz 2 Nr. 1 BZRG greift hier für keine der zur Verurteilung gelangten Anknüpfungsstraftaten.
Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an einer generalpräventiven Ausweisung können jedenfalls dann auch die der absoluten Verfolgungsverjährung unterfallenden Taten, soweit sie nicht einem registerrechtlichen Verwertungsverbot unterliegen, berücksichtigt werden, wenn sie – wie hier – in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den noch nicht absolut verjährten Handlungen gestanden haben und daher geeignet sind, deren Gewicht mit zu bestimmen. Dies ist hier auch für die Handlungen der Fall, die der Verurteilung wegen Gewaltdarstellung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Billigung von Straftaten zugrunde liegen.
Für die Aktualität des Ausweisungsinteresses rechtfertigen die Art der vom Ausländer begangenen Straftaten sowie die Nachhaltigkeit, mit der sie über einen längeren Zeitraum öffentlichkeitswirksam begangen wurden, die Ausschöpfung des vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Fristenrahmens. Denn es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von vergleichbaren Straftaten, dem durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist.
Die Straftatbestände des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Gewaltdarstellung gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB und des Billigens einer Straftat nach § 140 StGB sind in besonderer Weise generalpräventiven Interessen zu dienen bestimmt. Die Normen bezwecken den Schutz der inneren öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich des öffentlichen Friedens. Mit der Schaffung des § 129a StGB trug der Gesetzgeber der besonderen Gefährlichkeit Rechnung, die von den betreffenden Vereinigungen ausgeht11. Schutzgut des Verbreitungsdelikts des § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist der öffentliche Friede; es soll einer „Gefährdung der Allgemeinheit durch das Entstehen eines psychischen Klimas, in dem schwere, sozialschädliche Gewalttaten gedeihen können“, entgegenwirken12. § 140 StGB zielt als abstraktes Gefährdungsdelikt darauf, der Entstehung eines „psychischen Klimas“ vorzubeugen, das die Nachahmung der in der Norm bezeichneten Delikte begünstigt13. Die Nachhaltigkeit der Tatbegehung verstärkt das öffentliche Interesse daran, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Verstöße gegen die Rechtsordnung abzuhalten. Besondere Umstände in der Person des Ausländers, seiner Lebenssituation, den Umständen der Tatbegehung oder der Ausweisungsanordnung selbst, welche die Eignung einer generalpräventiv gestützten Ausweisung berühren könnten, sind substantiiert nicht geltend gemacht und jedenfalls vom Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Im Einklang mit Bundesrecht sieht das Oberverwaltungsgericht die Eignung der Ausweisung, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Verstöße gegen die Rechtsordnung abzuhalten, auch nicht dadurch infrage gestellt, dass der Ausländer aufgrund des zu seinen Gunsten festgestellten Abschiebungsverbots bis auf Weiteres nicht nach Syrien abgeschoben werden kann und selbst eine Verschlechterung seines bisherigen Aufenthaltsstatus mangels rechtmäßigen Aufenthalts nicht bewirkt werden konnte. Auch der mit der Ausweisung derzeit allein verbundenen Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 letzte Alt. AufenthG ist eine generalpräventive Wirkung beizumessen14.
Die dem öffentlichen Ausweisungsinteresse entgegenstehenden Bleibeinteressen des Ausländers hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in der Vorinstanz zutreffend bestimmt. Es ist frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, der Ausländer könne sich nicht auf ein besonders schwerwiegendes oder schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG berufen, und hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts15 für die Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 53 Abs. 2 AufenthG auch weitere, nicht ausdrücklich in § 55 AufenthG typisierte Bleibeinteressen berücksichtigt, ohne deren hier durchaus erhebliches Gewicht zu verkennen.
Zugunsten des Ausländers hat es dessen Einreise als Minderjähriger, dessen langjährigen – infolge einer ursprünglich durch seine Eltern begangenen Identitätstäuschung indes nur geduldeten – Aufenthalt und dessen insbesondere in der Schul- und Hochschulausbildung zum Ausdruck gelangende Integrationsleistungen berücksichtigt. Zudem hat es in den Blick genommen, dass der Ausländer nach Aktenlage seit seiner Einreise nicht mehr in Syrien gewesen sei, er dort über keine verfestigten Bindungen in diesen Staat verfüge und seine Eltern und Geschwister, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seien, im Bundesgebiet lebten, ohne dass ein Familienmitglied auf seinen Beistand angewiesen sei. Für die Gewichtung der Bleibeinteressen konnte es berücksichtigen, dass, wenngleich eine Wiedereingliederung in Syrien mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, der alleinstehende Ausländer über arabische Sprachkenntnisse verfüge und gut ausgebildet sei, sodass grundsätzlich gute Chancen auf einen Neuanfang in einem anderen Staat bestünden. Vom Oberverwaltungsgericht nicht benannte Bleibeinteressen von Gewicht hat auch der Ausländer nicht geltend gemacht.
Das Berufungsgericht hat das öffentliche Ausweisungsinteresse gegen die Bleibeinteressen des Ausländers gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG unter Berücksichtigung der den Einzelfall prägenden Umstände abgewogen und ist unter Beachtung des hierfür zentralen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Ausweisungsinteresse überwiegt. Das ist revisionsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das Oberverwaltungsgericht hat insbesondere zutreffend erkannt, dass das hier besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch bei der gebotenen individuellen Würdigung der Tat unter Einbeziehung des generalpräventiven Anlasses16 ganz erhebliches Gewicht hat und am oberen Bereich des Möglichen anzusiedeln ist. Der Ausländer hat über einen längeren Zeitraum öffentlichkeitswirksam für die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung bzw. für deren Unterstützung geworben. Nicht allein die eigenhändige Vornahme terroristischer Handlungen, auch deren Unterstützung berührt Rechtsgüter von höchstem Gewicht und ist u.a. im nationalen Aufenthaltsrecht (s. nur § 5 Abs. 4, § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4, § 58a AufenthG) und unionsrechtlich (Richtlinie EU 2017/541 vom 15.03.2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates) auf das Schärfste geächtet, weil sie einen der schwersten Angriffe auf die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, die allen Mitgliedstaaten gemein sind und die der Union zugrunde liegen, darstellt (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie EU 2017/541); auch das Völkerrecht verpflichtet die Staaten auf eine wirksame Bekämpfung des Terrorismus17.
Bei der Würdigung der entgegenstehenden Bleibeinteressen im Rahmen der Gesamtabwägung braucht das Bundesverwaltungsgericht hier nicht zu vertiefen, mit welchem Gewicht sich der Ausländer, der ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sich seit seiner Einreise nicht genehmigungsfrei oder mit der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat, auf die Achtung seines Privatlebens und auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit berufen kann (Art. 8 EMRK) und welche Bedeutung hierbei dem Umstand beizumessen ist, dass die Ausweisung hier zwar generalpräventiv begründet wird, aber an eine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung anknüpft. Das Oberverwaltungsgericht durfte hier jedenfalls bereits bei der Ausweisungsentscheidung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigen, dass auf absehbare Zeit keine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt ist, weil ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht und eine konkrete Beeinträchtigung seiner schützenswerten Bleibeinteressen durch Abschiebung konkret mithin nicht droht18. Bei einem künftigen Wegfall des in Bezug auf die Arabische Republik Syrien festgestellten Abschiebungsverbotes ist der Ausländer nicht gehindert, seine dann anders zu gewichtenden Bleibeinteressen im Rahmen eines Verfahrens nach § 11 Abs. 4 AufenthG geltend zu machen, soweit der Wegfall nicht als wesentliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG zu werten wäre. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung ergeben sich hier auch nicht aus der Dauer des vom Beklagten festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbotes, das jedenfalls am Maßstab des nationalen Rechts nicht zu beanstanden ist19.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21.18
- Fortführung von BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17, NVwZ 2019, 486[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 – 1 C 9.12, BVerwGE 147, 261 Rn. 8 m.w.N.[↩]
- i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.02.2008, BGBl. I S. 162, zuletzt geändert durch Art. 1 des am 1.08.2018 in Kraft getretenen Gesetzes vom 12.07.2018, BGBl. I S. 1147[↩]
- BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325 Rn.20 ff.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 – 1 C 12.16 15 ff.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17, NVwZ 2019, 486 Rn. 16 ff.[↩]
- vgl. zum früheren Ausweisungsrecht: BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 – 1 C 7.11, BVerwGE 142, 29 Rn. 17 ff.[↩]
- BT-Drs. 18/4097 S. 49[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2002 – 1 C 6.01, BVerwGE 115, 352, 360[↩]
- BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17, NVwZ 2019, 486 Rn. 22 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.01.1982 – 1 BJs 350/81, StB 53/81 – NStZ 1982, 198 und Urteil vom 22.02.1995 – 3 StR 583/94 – BGHSt 41, 47, 51[↩]
- BT-Drs. 10/6286 S. 7[↩]
- BGH, Urteil vom 17.12 1968 – 1 StR 161/68 – BGHSt 22, 282, 286[↩]
- siehe auch BVerwG, Urteil vom 31.08.2004 – 1 C 25.03, BVerwGE 121, 356, 362 und Beschluss vom 18.08.1995 – 1 B 55.95, Buchholz 402.240 § 48 AuslG Nr. 7 S. 13 f.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325 Rn. 24[↩]
- dazu BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 – 1 C 7.11, BVerwGE 142, 29 Rn. 17[↩]
- s. nur das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 09.12 1999, BGBl.2003 II S.1923[↩]
- BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 – 1 C 3.16, BVerwGE 157, 325 Rn. 58; und vom 25.07.2017 – 1 C 12.16 31[↩]
- vgl. dazu und zu den noch offenen unionsrechtlichen Fragen BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 – 1 C 14.19[↩]
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