Eine Gemeinde muss die in einem Gebiet über lange Zeit gewachsene, aber in Teilen rechtswidrige Bebauung nicht legalisieren und eine Dauerwohnnutzung zulassen.
So das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in den hier vorliegenden Fällen mehrerer Eigentümer, die sich mit Normenkontrollanträgen gegen die Bebauungspläne der Gemeinde Seevetal gewehrt haben, mit denen „Waldsiedlungen“ in Wochenendhausgebiete mit Gebäudehöchstflächen festgesetzt worden sind. Ziel der Bebauungspläne „Lindhorst 1 + 2, 1. Änderung“ und „Lindhorst 5“ der Gemeinde Seevetal war es insbesondere, Dauerwohnnutzungen zurückzudrängen, die seit den 1920er Jahren in einer waldartigen Landschaft größtenteils ungenehmigt entstanden waren. In den 1970er Jahren hatte die Gemeinde dies schon einmal versucht und Gebäude-Höchstflächen von 50 m² festgesetzt. Mit den angefochtenen Bebauungsplänen erhöhte sie in den nun festgesetzten Wochenendhausgebieten die Grundfläche auf 70 m², gewährte aber nur genehmigten Vorhaben „Bestandsschutz“.
Die Antragsteller sind Eigentümer von teils mit, teils ohne Genehmigung zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Sie haben geltend gemacht, die Gemeinde hätte der faktisch vorhandenen Wohnbebauung durch Festsetzung eines Wohngebietes Rechnung tragen müssen. Außerdem halten die Antragsteller die Beschränkung der Gebäudegrößen und der einzuzäunenden Flächen für zu weitgehend.
Dieser Ansicht ist das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht gefolgt. Danach musste die Gemeinde die über lange Zeit gewachsene, aber in Teilen rechtswidrige Bebauung nicht legalisieren und eine Dauerwohnnutzung zulassen. Auf Vertrauensschutz können sich die Antragsteller nicht berufen. Die Belange der Anwohner hat die Gemeinde ausreichend ermittelt und abgewogen; dass sie den Antragstellern dabei in geringerem Umfang entgegengekommen ist, als diese es wünschten, liegt im Rahmen ihrer Planungshoheit. Die festgesetzten Gebäudegrößen hält das Oberverwaltungsgericht für zumutbar. Die Begrenzung der einzuzäunenden Flächen hat es ebenfalls nicht beanstandet, da auch ohne die Bebauungspläne erhebliche Teile des Plangebietes nicht hätten eingezäunt werden dürfen.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 11. Februar 2014 – 1 KN 15/12, 1 KN 67/12 und 1 KN 141/12











