Die Hauptwohnung eines Kindes

Benutzt ein Einwohner mit mehreren Wohnungen im Inland keine Wohnung vorwiegend und kann auch kein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an einem Ort festgestellt werden, hat er gegenüber den Meldebehörden zu erklären, welche Wohnung Hauptwohnung ist. Für minderjährige Einwohner üben in diesen Fällen die Personensorgeberechtigten das Bestimmungsrecht aus.

Die Hauptwohnung eines Kindes

Können sich getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht über die Hauptwohnung ihres Kindes einigen, ist die frühere Familienwohnung dessen Hauptwohnung, wenn ein Elternteil sie nach der Trennung weiter bewohnt.

Das Melderechtsrahmengesetz, das der Bundesgesetzgeber aufgrund seiner mit Wirkung ab 1.09.2006 aufgehobenen Rahmenkompetenz für das Meldewesen nach Art. 75 Nr. 5 GG a.F. erlassen hat, gilt nach Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG noch bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes vom 03.05.20131 am 1.11.2015 fort. Es hat eine Verpflichtung der Länder zur Anpassung ihrer Landesmeldegesetze begründet (vgl. § 23 Abs. 1 MRRG). Soweit der Bundesgesetzgeber von einer durch die Rahmenkompetenz gedeckten Befugnis zum Erlass inhaltlich abschließender melderechtlicher Regelungen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesgesetzgeber verpflichtet gewesen, diese Regelungen inhaltlich unverändert in das Landesmeldegesetz zu übernehmen. Hierzu gehören die Regelungen des Melderechtsrahmengesetzes, die sich mit dem Innehaben mehrerer Wohnungen befassen2.

Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Diesen bindend vorgegebenen melderechtlichen Grundsatz hat der Landesgesetzgeber in Art. 15 Abs. 1 BayMG wortgleich umgesetzt. Die Bedeutung dieser Regelungen erschließt sich ohne weiteres aus ihrem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut: Zum einen ist es gesetzlich ausgeschlossen, dass ein Einwohner mit mehreren Wohnungen im Inland mehr als eine Hauptwohnung hat. Zum anderen muss eine der Wohnungen die Hauptwohnung sein.

Dieser sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Regelungsinhalt ergibt sich auch aus Gesetzessystematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte der Bestimmungen. Das vorrangige gesetzliche Kriterium der vorwiegenden Benutzung für die Bestimmung der Hauptwohnung ist ebenso wie das Hilfskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen darauf angelegt, dass es nur in Bezug auf eine von mehreren Wohnungen erfüllt sein kann (§ 12 Abs. 2 MRRG, Art. 15 Abs. 2 BayMG). Der Normzweck geht aus den Gesetzesmaterialien hervor: Der Bundesgesetzgeber hält den Grundsatz „ein Einwohner, eine Hauptwohnung“ für erforderlich, um mit der Hauptwohnung einen eindeutigen, leicht feststellbaren und zugleich den Lebensverhältnissen des Einwohners entsprechenden Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zahlreicher Behörden sowie für Rechte und Pflichten festzulegen, welche an die Wohnung gebunden sind3. Wie der Vertreter des Bundesinteresses dargelegt hat, dient die Eintragung einer Hauptwohnung im Melderegister bei der Benutzung mehrerer Wohnungen der einfachen Bestimmung der behördlichen Entscheidungszuständigkeiten im Pass, Personalausweis, Staatsangehörigkeits, Ausländer, Personenstands- und Schulrecht sowie für die Gewährung staatlicher und kommunaler Leistungen. Auch knüpfen statistische Erhebungen zur Feststellung der Einwohnerzahlen, deren Ergebnisse etwa für den Länderfinanzausgleich, den kommunalen Finanzausgleich und für staatliche Planungen ausschlaggebend sind, an die Hauptwohnung an, um Verzerrungen durch die mehrfache Erfassung von Einwohnern zu vermeiden. Dementsprechend behält das ab dem 1.11.2015 geltende Bundesmeldegesetz den Grundsatz „ein Einwohner, eine Hauptwohnung“ in der bisherigen Form bei.

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Dass dieser gesetzliche Grundsatz auch für minderjährige Einwohner gilt, die mehrere Wohnungen benutzen, folgt aus den meldegesetzlichen Regelungen, die sich eigens mit der Bestimmung der Hauptwohnung minderjähriger Einwohner befassen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 MRRG; Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayMG).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG (Art. 15 Abs. 1 BayMG) ist die Bestimmung einer von mehreren Wohnungen als Hauptwohnung auch dann erforderlich, wenn die Wohnungen in einer politischen Gemeinde liegen. Das Melderechtsrahmengesetz enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Grundsatz „ein Einwohner, eine Hauptwohnung“ für diese Fallgestaltung nicht gilt.

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG (Art. 15 Abs. 1 BayMG) und seines Normzwecks kann auf die Bestimmung einer von mehreren Wohnungen eines Einwohners im Inland als Hauptwohnung auch dann nicht verzichtet werden, wenn die gesetzlichen Bestimmungskriterien der vorwiegenden Benutzung und des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen (§ 12 Abs. 2 MRRG; Art. 15 Abs. 2 BayMG) nicht greifen. Dies ist der Fall, wenn der Einwohner keine Wohnung vorwiegend, sondern mehrere Wohnungen zeitlich genau gleichviel benutzt und nicht festgestellt werden kann, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an einem Wohnungsort liegt. Die gesetzlich angeordnete uneingeschränkte Geltung des meldegesetzlichen Grundsatzes „ein Einwohner, eine Hauptwohnung“ soll die Funktion des Melderegisters als zentrale Informationsquelle für eine Vielzahl von Behörden und Anknüpfungspunkt für zahlreiche Verwaltungshandlungen in den verschiedensten Verwaltungsbereichen sicherstellen. Daher muss die Hauptwohnung unter Berücksichtigung der meldegesetzlichen Wertungen bestimmt werden, wenn die gesetzlichen Bestimmungskriterien nicht weiterführen.

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Der Grundsatz „ein Einwohner, eine Hauptwohnung“ wird nach § 12 Abs. 3 MRRG, dem Art. 15 Abs. 3 BayMG wörtlich entspricht, durch den weiteren meldegesetzlichen Grundsatz ergänzt, dass jede weitere Wohnung des Einwohners Nebenwohnung ist. Auch die Bedeutung dieser Regelung ergibt sich aus dem eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Wortlaut: Jede Wohnung eines Einwohners, die nicht seine Hauptwohnung ist, muss als Nebenwohnung in das Melderegister eingetragen werden. Daraus folgt in Verbindung mit der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG (Art. 15 Abs. 1 BayMG), dass die Eintragung mehrerer Wohnungen ohne Bestimmung als Haupt- oder Nebenwohnung melderechtlich ebenso ausgeschlossen ist wie die Eintragung mehrerer Hauptwohnungen. Diejenigen Wohnungen eines Einwohners, die nicht Hauptwohnung sind, sind zwangsläufig Nebenwohnungen.

Nach alledem bestehen die vom Vater geltend gemachten Ansprüche seiner Kinder nicht, weil sie darauf gerichtet sind, unrichtige Wohnungsdaten in das Melderegister einzutragen. Die hauptsächlich angestrebten Eintragungen beider Wohnungen der Eltern als Hauptwohnungen würden den zwingenden meldegesetzlichen Grundsatz verletzen, dass nur eine von mehreren Wohnungen Hauptwohnung sein kann (§ 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG; Art. 15 Abs. 1 BayMG). Die hilfsweise angestrebten Eintragungen der beiden Wohnungen ohne Einstufung als Haupt- und Nebenwohnung würden diesen Grundsatz verletzen, weil er auch zwingend anordnet, dass eine von mehreren Wohnungen Hauptwohnung sein muss. Zudem läge ein Verstoß gegen den ergänzenden meldegesetzlichen Grundsatz vor, dass jede Wohnung, die nicht die Hauptwohnung ist, zwangsläufig Nebenwohnung ist (§ 12 Abs. 3 Satz 1 MRRG; Art. 15 Abs. 3 BayMG).

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Darüber hinaus stehen den Kindern des Vaters Ansprüche auf Berichtigung des Melderegisters jedenfalls für die Zeit zwischen dessen Auszug aus der Familienwohnung im Februar 2011 und dem Umzug der Mutter im September 2012 nicht zu, weil das Melderegister für diese Zeitspanne die Wohnungsdaten der Kinder richtig wiedergibt. Nach dem Auszug des Vaters wurde die Familienwohnung Hauptwohnung, die neue Wohnung des Vaters wurde Nebenwohnung der Kinder.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG und dem wortgleichen Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayMG ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Nach dem zweiten Halbsatz des Satzes 3 dieser Vorschriften ist Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners, dessen Personensorgeberechtigte getrennt leben, die Wohnung desjenigen Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Nach Satz 5 ist in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

Die vorwiegende Benutzung bestimmt sich danach, wo sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Hierfür sind die Aufenthaltszeiten an den Orten, in denen sich die Wohnungen befinden, rein quantitativ festzustellen und miteinander zu vergleichen. Auf die Aufenthaltszeiten in den Wohnungen selbst kann es nur ankommen, wenn diese sich an einem Ort befinden. Die Meldebehörde kann die Angaben des Einwohners zugrunde legen, wenn diese in sich schlüssig und glaubhaft sind4. Auch das Bestimmungskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Einwohners nach § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG (Art. 15 Abs. 2 Satz 5 BayMG) bezieht sich auf den Ort, in dem die Wohnungen liegen, und nur bei deren Belegenheit in einer politischen Gemeinde auf die Wohnungen selbst. Es darf erst herangezogen werden, wenn sich durch einen Vergleich der Aufenthaltszeiten nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird2. Die Feststellung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen verlangt eine wertende Betrachtung der Lebensverhältnisse des Einwohners, insbesondere der Art der Wohnung und des Aufenthalts, der familiären oder sonstigen persönlichen Bindungen sowie des beruflichen und gesellschaftlichen Engagements an den jeweiligen Orten5.

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Hält sich ein Minderjähriger nach dem paritätischen Wechselmodell zeitlich genau gleichviel in den Wohnungen seiner getrennt lebenden Eltern auf, steht fest, dass er keine der beiden Wohnungen vorwiegend benutzt. Daher muss in diesen Fällen versucht werden, seine Hauptwohnung nach dem Hilfskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen zu bestimmen. Es liegt nahe anzunehmen, dass beim Auszug eines Elternteils aus der Familienwohnung bis auf weiteres dort der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der minderjährigen Kinder liegt. Denn die Kinder haben an dem Ort bzw. in der Umgebung dieser Wohnung zumindest einen Teil ihres bisherigen Lebens verbracht, während Ort bzw. Umgebung der neuen Wohnung des ausgezogenen Elternteils für sie in der Regel fremd sind. Diese Annahme trägt allerdings nicht, wenn wie im vorliegenden Fall beide Wohnungen in einer Gemeinde räumlich nahe beieinander liegen. Daher ist die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die Kinder hätten keinen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer Wohnung, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Rüge des Vaters, der Verwaltungsgerichtshof habe den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, bleibt ohne Erfolg. Der Vater hat nicht dargelegt, welche entscheidungserhebliche Tatsache das Gericht bei seiner Würdigung übersehen haben könnte6. In der Sache wendet er sich gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Hauptwohnung eines Minderjährigen auch dann bestimmt werden muss, wenn seine getrennt lebenden Eltern die Benutzung ihrer Wohnungen nach dem paritätischen Wechselmodell vereinbart haben.

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Steht fest, dass es nicht möglich ist, eine Hauptwohnung nach den Kriterien des § 12 Abs. 2 MRRG (Art. 15 Abs. 2 BayMG) zu bestimmen, kann der Betroffene diese Bestimmung durch Erklärung gegenüber den Meldebehörden vornehmen. Diese Lösung berücksichtigt die meldegesetzlichen Wertungen, weil auch die gesetzlichen Bestimmungskriterien der vorwiegenden Benutzung und des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen an die individuellen Verhältnisse des Betroffenen anknüpfen. Der Betroffene entscheidet durch seine Lebensführung, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Daher erscheint es folgerichtig, ihm deren Bestimmung zu überlassen, wenn er aufgrund seiner Lebensführung weder eine Wohnung vorwiegend benutzt noch sich ein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen herausgebildet hat.

Demzufolge obliegt die Bestimmung der Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners in einem derartigen Fall den Personensorgeberechtigten; es handelt sich um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge im Sinne von §§ 1626, 1627 BGB. Dies bedeutet, dass sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern über die Bestimmung einigen müssen. Auch wenn sie dazu wie im vorliegenden Fall dauerhaft nicht in der Lage sind, scheidet die Anrufung des Familiengerichts nach § 1628 Satz 1 BGB aus, weil die Bestimmung seiner Hauptwohnung nicht von erheblicher Bedeutung für das Kind ist7. Daher bleibt bei Berücksichtigung der meldegesetzlichen Wertungen nur, als Hauptwohnung des Kindes die Wohnung des Elternteils festzulegen, die bis zur Trennung der Eltern die alleinige Wohnung der Familie war. Hierfür spricht, dass sich die Lebensverhältnisse der Kinder nicht in einem melderechtlich relevanten Maß verändert haben, weil die neue Wohnung des ausgezogenen Elternteils weder vorwiegend benutzt wird noch sich dort der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Solange das paritätische Wechselmodell praktiziert wird, ist aus Anlass jedes weiteren Umzugs eines Elternteils erneut zu prüfen, ob die Hauptwohnung der Kinder nunmehr nach dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen festgestellt werden kann (§ 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG; Art. 15 Abs. 2 Satz 5 BayMG). Ist dies weiterhin nicht möglich, bleibt nur übrig, die neue Wohnung des Elternteils, der zunächst in der früheren Familienwohnung geblieben war, als Hauptwohnung der Kinder festzulegen.

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Die soeben argelegte Bestimmung der Hauptwohnung eines Minderjährigen bei Unmöglichkeit einer Einigung der Eltern begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Recht der sorgeberechtigten Eltern zur Bestimmung des Aufenthalts ihrer minderjährigen Kinder wird nicht eingeschränkt. Das Melderecht knüpft stets an die Entscheidungen der Eltern zur Aufenthaltsbestimmung an, ohne sie in Frage zu stellen. Zudem ist das gemeinsame Sorgerecht der Eltern darauf angelegt, dass die Eltern in Angelegenheiten der elterlichen Sorge auch bei Meinungsverschiedenheiten zu einer einvernehmlichen Lösung finden. Gelingt ihnen dies dauerhaft nicht, müssen notgedrungen staatliche Instanzen an ihrer Stelle entscheiden.

Der Schutzbereich der Grundrechte auf Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG und auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wird durch die Bestimmung von Wohnungen zu Haupt- oder Nebenwohnung nicht berührt8.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. September 2015 – 6 C 38.2014 –

  1. BGBl. I S. 1084[]
  2. BVerwG, Urteil vom 20.03.2002 – 6 C 12.01 – NJW 2002, 2579[][]
  3. vgl. BT-Drs. 8/3825 S.20 und 31[]
  4. BVerwG, Urteile vom 15.10.1991 – 1 C 24.90, BVerwGE 89, 110, 113 f.; und vom 20.03.2002 – 6 C 12.01 – NJW 2002, 2579[]
  5. Medert/Süßmuth/Dette-Koch, Melderecht des Bundes und der Länder, § 12 MRRG Rn.19[]
  6. vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1984 – 6 C 134.81, BVerwGE 68, 338, 339; Beschluss vom 18.11.2008 – 2 B 63.08, NVwZ 2009, 399 Rn. 27[]
  7. OLG München, Beschluss vom 25.01.2008 – 12 UF 1776/07 – NJW-RR 2008, 1534[]
  8. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.03.1993 – 1 BvR 1296/92 – DVBl.1993, 601[]