Die Heranziehung zu Rundfunkabgaben

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkabgabe angesichts der medientechnischen Entwicklung im Rahmen der Neuregelung allein an den Umstand geknüpft hat, dass jemand über eine Wohnung verfügt. Die Regelung, dass für jede Wohnung ein gleich hoher Rundfunkbeitrag erhoben wird, verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Die Heranziehung zu Rundfunkabgaben

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Privatperson abgewiesen, die sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkabgaben nach dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen sog. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wandte. Die Abgabe ist der Regelung des Staatsvertrages entsprechend erhoben worden, weil die Klägerin – auch – seinerzeit Inhaberin einer Wohnung war und deshalb davon ausgegangen wurde, dass sie über ein Rundfunkempfangsgerät verfüge. Tatsächlich nutzte sie damals einen Computer mit Internetzugang.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück habe die Rundfunkabgabe nicht den Charakter einer Steuer, die von dem betroffenen Personenkreis ohne eine konkrete Gegenleistung der öffentlichen Hand erhoben werde, sondern sei als ein abgabenrechtlicher Beitrag zu qualifizieren. Das folge daraus, dass es sich bei der Abgabe um ein Entgelt für die von der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt erbrachte Leistung handele, Rundfunkprogramme etc. bereitzustellen und einer Privatperson die Möglichkeit zu eröffnen, innerhalb ihrer Wohnung Rundfunksendungen zu empfangen.

Nicht zu beanstanden sei, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkabgabe angesichts der medientechnischen Entwicklung im Rahmen der Neuregelung allein an den Umstand geknüpft habe, dass jemand über eine Wohnung verfügt. Die Frage, ob die Rundfunkabgabe im Hinblick darauf, dass sie allein durch das Innehaben einer Wohnung ausgelöst wird, nicht doch als Steuer zu betrachten sein könnte, hat das Verwaltungsgericht mit der Erwägung verneint, es sei nicht ausgeschlossen, den Staatsvertrag in verfassungskonformer Weise so auszulegen, dass jemand wegen einer unbilligen Härte von der Entrichtung der Abgabe befreit werden müsse, wenn er nachweise, tatsächlich kein Rundfunkgerät bereitzuhalten.

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Anders als die Klägerin es meine, verstoße die Regelung, dass für jede Wohnung ein gleich hoher Rundfunkbeitrag erhoben werde, nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Zwar sei es richtig, dass diejenigen Personen, die über mehrere Wohnungen verfügten oder eine Wohnung nur allein nutzten, finanziell stärker belastet würden als diejenigen, die eine Wohnung gemeinsam bewohnten. Das sei angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, insbesondere in Fällen der – hier gegebenen – Massenverwaltung zu typisieren und zu pauschalieren sowie angesichts des Umstandes, dass die daraus erwachsende Belastung auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Befreiung von der Zahlung des Beitrages keine übermäßige Inanspruchnahme darstelle, gerechtfertigt.

Schließlich lägen keine begründeten Anhaltspunkte für die von der Klägerin gerügte zweckwidrige, über die Gewährleistung der medialen Grundversorgung hinausgehende Verwendung der Rundfunkbeiträge vor. Der Begriff der Grundversorgung umfasse angesichts der Unterschiedlichkeit der Rundfunkteilnehmer und ihrer medialen Bedürfnisse Informationen aus allen Lebensbereichen.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 1. April 204 – 1 A 182/13