Die Hundesteuer für einen Rottweiler

Eine erhöhte Hundesteuer für sogenannte Kampfhunde ist zulässig – auch wenn ein Negativattest die individuelle Ungefährlichkeit des konkreten Hundes bescheinigt. Sie darf aber nicht so hoch festgesetzt werden, dass ihr eine „erdrosselnde Wirkung“ zukommt und faktisch zu einem Verbot der Kampfhundehaltung führt.

Die Hundesteuer für einen Rottweiler

Mit dieser Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eine Kampfhundesteuer in Höhe von 2.000,00 Euro als unzulässig angesehen. Gegen die in dieser Höhe festgesetzte Hundesteuer durch die Gemeinde Bad Kohlgrub erhoben die Halter eines Rottweilers Klage. Für einen „normalen“ Hund erhebt die Gemeinde eine Hundesteuer von jährlich 75,00 Euro. Für einen so genannten Kampfhund – hier ging es um einen durch Verordnung des Freistaates Bayern gelisteten Rottweiler – erhebt die Gemeinde dagegen eine Jahressteuer von 2.000,00 Euro. Das Verwaltungsgericht München1 wies die Klage ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof2 hielt die Regelung über die Kampfhundesteuer dagegen für ungültig und gab der Klage der Hundehalter statt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Gemeinden nach Art. 105 Abs. 2 a GG örtliche Aufwandsteuern erheben dürfen. Hierzu gehört traditionell die Hundesteuer. Auch eine erhöhte Hundesteuer für sogenannte Kampfhunde ist zulässig, und zwar auch dann, wenn ein Negativattest die individuelle Ungefährlichkeit des konkreten Hundes bescheinigt. Denn die Gemeinde darf bei ihrer Steuererhebung zwar neben fiskalischen Zwecken auch den Lenkungszweck verfolgen, Kampfhunde der gelisteten Rassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen. Die Steuer darf aber nicht so hoch festgesetzt werden, dass ihr eine „erdrosselnde Wirkung“ zukommt, sie also faktisch in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt. Für eine solche Regelung fehlt der Gemeinde die Rechtsetzungskompetenz. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine faktische Verbotswirkung hier zu Recht bejaht. Diese ergibt sich nicht nur daraus, dass sich der auf 2000,00 Euro festgesetzte Steuersatz für einen Kampfhund auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen normalen Hund beläuft. Entscheidend ist darüber hinaus, dass allein die Jahressteuer für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 2014 – BVerwG 9 C 8.13

  1. VG München, Urteil vom 27.09.2012 – M 10 K 11.6018[]
  2. BayVGH, Urteil vom 25.07.2013 – 4 B 13.144[]