Die Hundetrainer-Show und das Tierschutzrecht

Seit dem 1.08.2014 bedarf, wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Werden bei einer Show an Hunden fremder Hundehalter Trainingsmethoden demonstriert, stellt dies ein Anleiten der Hundehalter zur Ausbildung ihrer Hunde dar, sodass die Erlaubnispflicht eingreift und ein Sachkundenachweis erforderlich ist.

Die Hundetrainer-Show und das Tierschutzrecht

Auch die im Rahmen der Show („The Leader Of The Pack“) durchgeführten Sequenzen mit fremden Hunden erfordern eine solche Erlaubnis.

Soweit der Hundetrainer geltend macht, bei der Show würden nicht im Sinne des § 11 Abs. Nr. 8 f) TierSchG fremde Hunde ausgebildet oder Hundehalter zur Ausbildung ihrer Hunde angeleitet werden, da es an der erforderlichen Dauerhaftigkeit bzw. Nachhaltigkeit fehle, kann dem nicht gefolgt werden. Nach den Gesetzesmaterialien ist die Erlaubnispflicht vor dem Hintergrund eingeführt worden, dass sich Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können. Sie soll sicherstellen, dass Personen, die gewerbsmäßig Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten, die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben1. Die Erlaubnispflicht ist nach ihrem Sinn und Zweck daher nicht auf Trainer klassischer Hundeschulen beschränkt, die Hunde über einen längeren Zeitraum trainieren. Auch das gewerbsmäßige einmalige Ausbilden von Hunden oder Anleiten von Hundehaltern zur Ausbildung ihrer Hunde kann zu negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere führen. Nach den Angaben des Hundetrainers werden bei seiner Show in Deutschland auf der Bühne an Hunden fremder Hundehalter in verschiedenen Situationen Trainingsmethoden in Anwesenheit des jeweiligen Hundehalters demonstriert. Die Hunde, die auf die Bühne kommen, werden am Tag der Vorstellung aus 20 Bewerbungen ausgewählt und auf den Einsatz in der Show vorbereitet. Für die Show wird u.a. auf der Internetseite des Veranstalters Semmel Concerts damit geworben, dass „Live training“ stattfindet und neue Techniken präsentiert werden. Ein solches Vorführen von Trainingsmethoden stellt zumindest ein Anleiten der Hundehalter zur Ausbildung ihrer Hunde im Sinne des § 11 Abs. Nr. 8 f) TierSchG dar, so dass die Erlaubnispflicht eingreift und ein Sachkundenachweis erforderlich ist. Insofern kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang bereits während der Vorbereitung der Hunde auf die Show eine Ausbildung der Hunde bzw. ein Anleiten der Hundehalter stattfindet.

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Auch an der Gewerbsmäßigkeit der Hundetrainer-Show bestehen für das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ebenfalls keine Zweifel. Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn eine Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Dies ist hier der Fall. Das Vorführen von Trainingsmethoden mit fremden Hunden auf der Bühne ist wesentlicher Bestandteil der Show des Hundetrainers, für die alle Zuschauer Eintrittsgeld entrichten.

Soweit der Hundetrainer sich auf die Kunstfreiheit beruft, kann dahingestellt bleiben, ob der sachliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG überhaupt betroffen ist. Denn ein unzulässiger Eingriff in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG liegt nicht vor, weil die Sequenzen mit fremden Hunden von Zuschauern auf der Bühne durchgeführt werden können, wenn die für die Erteilung einer Erlaubnis aus Gründen des verfassungsrechtlich besonders geschützten Interesse des Tierschutzes (Art.20 a GG) erforderliche Sachkunde nachgewiesen ist. Die Erlaubnis kann nach § 11 Abs. Nr. 8 f) TierSchG hier unter bestimmten Auflagen erteilt werden, auch wenn der Hundetrainer den Sachkundenachweis bisher nicht erbracht hat.

So hat auch im vorliegenden Fall der – fernsehbekannte – Hundetrainer eine Person benannt, die über eine von der Freien und Hansestadt Hamburg erteilte Erlaubnis nach § 11 Abs. Nr. 8 f) TierSchG verfügt und die vor und während der Show die Verantwortung für die Ausbildung der Hunde bzw. die Anleitung der Hundehalter übernehmen könnte.

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Das Rückwirkungsverbot aus Art.20 Abs. 3 GG steht der Erlaubnispflicht nicht entgegen. Die erst zum 1.08.2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 11 Abs. Nr. 8 f) TierSchG ist bereits mit dem dritten Änderungsgesetzes zum Tierschutzgesetz vom 04.07.20132 und damit über ein Jahr vor der geplanten Deutschlandtournee in das Tierschutzgesetz aufgenommen worden. Die Länge der Übergangsfrist ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. September 2014 – 11 ME 228/14

  1. BT-Drs. 17/11811, S. 29[]
  2. BGBl. I S. 2182[]