Fahrgäste an Bahnhöfen sind über Verspätungen „zu unterrichten“ und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt werden.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, dass der Hinweis auf eine Service-Nummer der Informationspflicht einer Betreiberin von Bahnhöfen nicht genügt. Das Eisenbahnbundesamt hatte gegenüber der Klägerin, die ungefähr 5.500 Bahnhöfe und Stationen betreibt, die Anordnung erlassen, dass auf allen Bahnhöfen und Stationen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen „aktiv“ zu informieren sind. Es ist nicht ausreichend, wenn Aushänge auf die Telefonnummer einer Service-Hotline hinweisen. Nachdem die dagegen gerichtete Klage in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln ohne Erfolg blieb, ist Berufung eingelegt worden.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass die Pflicht zur Information an Bahnhöfen aus Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 folge. Danach seien die Fahrgäste über Verspätungen „zu unterrichten“ und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt würden. Die Informationspflicht bestehe nicht nur im Rahmen vorhandener Ressourcen. Gegebenenfalls habe die Klägerin Investitionen zu tätigen, um ihrer Informationspflicht nachzukommen.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2014 – 16 A 494/13