Die Kapazitätserweiterungen eines Aluminiumschrottbetriebes

Eine Anlage zur Aufbereitung von Aluminiumschrott, die vor Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits vorhanden und genehmigt gewesen ist, darf im Rahmen des „bestandsgeschützen Umfangs“ weiter betrieben werden. Werden dem Betreiber jedoch bauliche und betriebliche Änderungen – vor allem Kapazitätserweiterungen – erlaubt, die deutlich über den Bestandsschutz hinausgehen und zu einer Beeinträchtigung der Nachbarschaft führen, sind diese Änderungsgenehmigungen rechtswidrig.

Die Kapazitätserweiterungen eines Aluminiumschrottbetriebes

So hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den hier vorliegenden Fällen über zwei immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigungen für einen in Dormagen ansässigen Aluminiumschrottbetrieb entschieden. Geklagt hatten zwei Nachbarn, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite über Wohngrundstücke verfügen. Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Klagen stattgegeben und die Änderungsgenehmigungen aufgehoben hatte, ist dagegen vom Anlagenbetreiber und der Genehmigungsbehörde Berufung eingelegt worden.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei nach dem maßgeblichen Bebauungsplan der Schrottbetrieb auf dem Betriebsgrundstück grundsätzlich nicht zulässig. Der Betrieb sei allerdings vor Inkrafttreten des Bebauungsplans dort bereits vorhanden und genehmigt gewesen, so dass er im Rahmen des „bestandsgeschützen Umfangs“ weiter betrieben werden dürfe. Durch die angegriffenen Genehmigungen seien dem Anlagenbetreiber jedoch bauliche und betriebliche Änderungen – vor allem Kapazitätserweiterungen – erlaubt worden, die deutlich über den Bestandsschutz hinausgingen und zu einer Beeinträchtigung der Nachbarschaft führten.

Für die geplanten Erweiterungen habe dem Anlagenbetreiber auch keine Ausnahme oder Befreiung von den Regelungen des Bebauungsplans erteilt werden können. Dies setze jedenfalls den Nachweis voraus, dass sich die Immissionsverhältnisse in der Nachbarschaft durch die Erweiterung nicht verschlechterten. Die genehmigten Änderungen verursachten jedoch Belästigungen durch tieffrequenten Lärm.

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Die von den Nachbarn wegen dreier Explosionen auf dem Betriebsgelände in den Jahren 2005, 2007 und 2009 aufgeworfenen Sicherheitsbedenken waren nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 22. Mai 2014 – 8 A 3002/11, 8 A 1220/12