Die Klage gegen den Bürgerentscheid zur Gemeindefusion

Eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Bürgerentscheids ist unzulässig, wenn der Kläger weder als Bürger noch als Mitglied des Gemeinderats durch den Bürgerentscheid in eigenen Rechten verletzt worden ist.

Die Klage gegen den Bürgerentscheid zur Gemeindefusion

So das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall eines Bürgers und Ratsmitglieds der Gemeinde Limburgerhof, der gegen die Abweisung seiner Klage auf Feststellung, dass der Bürgerentscheid in Limburgerhof über eine Gemeindefusion unwirksam gewesen sei, die Zulassung der Berufung begehrt hat. Der Kläger hält den Bürgerentscheid in Limburgerhof vom 26. August 2012 über eine Gemeindefusion im Rahmen der gegenwärtigen Kommunal- und Verwaltungsreform für unwirksam, weil der Bürgermeister der Gemeinde mittels falscher und grob wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen im unmittelbaren Vorfeld des Bürgerentscheids das Abstimmungsverhalten in rechtswidriger Weise beeinflusst habe. Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage als unzulässig ab1. Daraufhin hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz Ist dieser Antrag abzulehnen: Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Bürgerentscheids über eine Gemeindefusion sei unzulässig, weil der Kläger weder als Bürger noch als Mitglied des Gemeinderats durch den Bürgerentscheid in eigenen Rechten verletzt worden sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass in seine Mitwirkungsrechte oder sonstigen Rechte als Bürger oder in seine Rechte als Ratsmitglied eingegriffen worden sei. Ohne einen Eingriff in eigene Rechte könne er die Rechtmäßigkeit eines Bürgerentscheids nicht gerichtlich überprüfen lassen. Deshalb habe er auch kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung der Frage, ob der Bürgermeister durch Stellungnahmen im Vorfeld des Bürgerentscheids das Abstimmungsergebnis rechtswidrig beeinflusst habe.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. September 2013 – 10 A 10525/13.OVG

  1. VG Neustadt, Urteil vom 25.03.2013 – 3 K 857/12.NW[]