Die Kosten, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen, hat gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG u.a. der Ausländer zu tragen. Diese Kostentragungspflicht nach § 66 Abs. 1 AufenthG erfordert nach einer aktuellen Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg jedoch nicht, dass die Abschiebung abgeschlossen und der Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich beendet worden ist.
Dagegen spricht schon der Wortlaut des § 66 Abs. 1 AufenthG, der nur voraussetzt, dass Kosten in Folge der „Durchsetzung“ einer Abschiebung entstanden sind, und keine Beschränkung auf die abgeschlossene, den Aufenthalt tatsächlich beendende Abschiebung enthält. Zudem umfassen die Abschiebungskosten nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft. Auch Sinn und Zweck der Regelung stehen einer Beschränkung der Kostentragungspflicht auf die Fälle, in denen es tatsächlich zu einer Abschiebung gekommen ist, entgegen. Denn § 66 AufenthG dient der Präzisierung und Erweiterung der grundsätzlich bestehenden Veranlasserhaftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, nicht hingegen deren Begrenzung1. Insbesondere die Anordnung der Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung eines aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers dient ausschließlich der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht und ist daher von ihm im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG veranlasst. Dass es aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände nicht zur Abschiebung kommt, ändert nichts daran, dass der Ausländer seine Inhaftierung und die dadurch entstandenen Kosten veranlasst hat und die Kosten daher von ihm zu tragen sind2.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. März 2010 – 8 PA 28/10
- vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 – 1 C 15.04, InfAuslR 2005, 480, 481; BVerwG, Urteil vom 23.10.1979 – 1 C 48.75, BVerwGE 59, 13, 20[↩]
- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.01.2010 – 11 LA 23/09; GK-AufenthG, Stand: Februar 2010, § 66 Rn. 9, jeweils m.w.N.; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BT-Drs. 15/420, S. 93; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, BT-Drs. 11/6321, S. 83[↩]










