Orientiert sich eine Satzung zur Kostenerhebung für Feuerwehreinsätze nicht an den tatsächlichen Kosten, ist diese nicht rechtmäßig.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Klage der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach abgewiesen, die den Kostenersatz für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr bei einem Fehlalarm geltend gemacht haben. Ende 2011 hatte sich ein weinverarbeitender Betrieb im Bereich der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach eine Brandmeldeanlage installieren lassen, die in der Folgezeit einen Fehlalarm auslöste. Hierfür nahm die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach den Betrieb hinsichtlich der Kosten für den Feuerwehreinsatz in Anspruch. Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hob den Bescheid auf den Widerspruch des in Anspruch genommenen Betriebes auf. Hiergegen klagte die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier müsse sich die vorgenommene Pauschalierung an den tatsächlichen Kosten orientieren. Dabei dürften nur die durch die konkrete Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten berücksichtigt werden. Hieran habe sich die vorgelegte Kostenkalkulation jedoch weder im Hinblick auf die Kosten für die eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge noch hinsichtlich der Personalkosten in ausreichendem Umfang orientiert. Daher sei die der Kostenerhebung zugrunde liegende Satzung nicht rechtmäßig.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 17. März 2014 – 6 K 828/13.TR