Die Kuh Paula

Die Aufgabe einer Haupt- oder Nebenerwerbslandwirtschaft rechtfertigt nicht die Nutzungsuntersagung für die weitere Haltung von Tieren in den bisherigen Ställen. Die weitere Haltung zur Eigenversorgung bleibt vielmehr zulässig. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entschieden, dass die Kuh „Paula“ weiterhin im Ortsteil Schafhof in Maulbronn gehalten werden darf und damit eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe aufgehoben.

Die Kuh Paula

Im September 2006 hatte das Landratsamt Enzkreis dem Kläger, der auf seinem Anwesen damals neben der Kuh noch eine Ziege und mehrere Schweine hielt, die Haltung der Tiere untersagt, weil sich der Stall inmitten eines faktischen Wohngebiets befinde. Die Haltung der Tiere sei dort baurechtlich nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat demgegenüber festgestellt, dass die Tierhaltung des Klägers von Alters her in dem Gebäude genehmigt ist. Die Familie des Klägers habe dort bis 1973 eine Vollerwerbslandwirtschaft und noch bis in die 1980er Jahre eine Nebenerwerbslandwirtschaft betrieben. Der Kläger habe die Nebenerwerbslandwirtschaft zwar später aufgegeben und halte seitdem nur noch wenige Tiere zur Eigenversorgung. Dieser Umstand rechtfertige aber nicht die Nutzungsuntersagung. Entscheidend sei hier, dass die Legalisierungswirkung der von Alters her bestehenden Genehmigung zu keiner Zeit aufgehoben oder auf andere Weise verloren gegangen sei. Der Kläger habe auch nach der Aufgabe der Nebenerwerbslandwirtschaft ohne Unterbrechung Tiere im Schafhof gehalten und damit weder zu erkennen gegeben noch die Erwartung geweckt, dass die Tierhaltung endgültig aufgegeben sei; dies gelte auch für die Großtierhaltung. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2009 – 5 S 347/09