Die Unzumutbarkeitsschwelle einer Lärmbelastung durch einen Flugbetrieb wird durch das Fluglärmschutzgesetz definiert. Diese Schwelle ist aufgrund des vom Bundesaufsichtsamt festgesetzten, sog. verlängerten Horizontallandeanflugs zum Flughafen Frankfurt Main nicht überschritten.
Mit dieser Begründung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall die Klage des Main-Kinzig-Kreises und eines privaten Grundeigentümers aus der Gemeinde Hasselroth (OT Niedermittlau) gegen den verlängerten Horizontallandeanflug auf die Südbahn (25L) und die Nordwest-Landebahn (25R) des Flughafens Frankfurt Main abgewiesen. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes dienen die durch Rechtsverordnung festzulegenden An- und Abflugverfahren der sicheren und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs, dessen Kapazität durch das in einem gesonderten Verfahren zuvor planfestgestellte Vorhaben zum Bau bzw. zum Ausbau eines Flughafens bestimmt wird. Aber auch Lärmbelange potenziell Betroffener seien bei der Festlegung bzw. bei der Änderung von An- und Abflugverfahren in eine Abwägung einzustellen, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung vorzunehmen habe. Diese Abwägung erfolge jedoch nicht nach den rechtlichen Grundsätzen des Planungsrechts für den Bau bzw. Ausbau eines Flughafens als solchen, bei dem sicherheitsrechtliche Vorschriften über die Festsetzung von Flugverfahren nicht zu berücksichtigen seien.
Die Beteiligung Lärmbetroffener im Verfahren zur Festlegung bzw. Änderung von Anund Abflugverfahren werde durch die gesetzlich vorgesehene Fluglärmkommission gewahrt. Weitergehende Beteiligungsrechte ergäben sich weder aus den gesetzlichen Vorschriften des Planungsrechts noch aus den Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung, die ebenfalls schon im Planfeststellungsverfahren über Anlage oder Ausbau eines Flughafens durchzuführen sei.
Der Umfang der vom Bundesaufsichtsamt anzustellenden Ermittlungen von betroffenen Lärmbelangen als auch die sachliche Rechtfertigung bei Festsetzung oder bei Änderung von An- und Abflugverfahren sei nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung davon abhängig, ob die drohende Lärmbelastung die Unzumutbarkeitsschwelle erreicht oder gar überschreitet. Diese Schwelle werde durch das Fluglärmschutzgesetz definiert, an dessen Verfassungsmäßigkeit der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel habe.
Im Fall der Kläger sei die Schwelle zur Unzumutbarkeit durch die Lärmbelastungen aufgrund des vom Bundesaufsichtsamt festgesetzten, sog. verlängerten Horizontallandeanflugs zum Flughafen Frankfurt Main nicht überschritten; auch sei dies zukünftig nicht zu erwarten. Die Festsetzung dieses Anflugverfahrens infolge der Inbetriebnahme der Nordwest-Landebahn sei sachlich auch besonders gerechtfertigt. Die Verlängerung des Horizontallandeanflugs und damit der Eindrehbereiche in den Endanflug würden weitgehend durch die Lage der Landebahnen einerseits sowie durch den nördlichen Gegenanflug andererseits bestimmt. Dies diene der sicheren Durchführung der Anflüge, die auf zwei Landebahnen parallel und unabhängig voneinander unter Beachtung der Vorgaben zu den einzuhaltenden Sicherheitsabständen durchgeführt werden müssten. Die von dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung dazu angestellten Erwägungen seien nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden; insbesondere kämen keine zur Verkehrsabwicklung in gleichem Maße geeigneten Alternativen in Betracht.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. Oktober 2013 – 9 C 573/12.T











