Die Löschung eines Eintrags in der Lost Art Datenbank

Die Suchliste der Lost Art Datenbank soll die Suche nach verschollenen Kunstgütern erleichtern, die den Eigentümern infolge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen zwischen 1933 und 1945 entzogen worden sind. Ist den Erben eines Kunstwerkes bekannt, wo es sich befindet, ist der Zweck der Suchmeldung erfüllt und der Eintrag in der Lost Art Datenbank zu löschen.

Die Löschung eines Eintrags in der Lost Art Datenbank

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in dem hier vorliegenden Fall die Verpflichtung der Koordinierungsstelle zur Löschung der Eintragung eines Gemäldes durch das Verwaltungsgericht Magdeburg bestätigt. Die Erben eines ehemals in Berlin ansässigen Galeristen und Kunsthändlers erwirkten im Jahr 2005 die Eintragung einer Suchmeldung hinsichtlich eines Gemäldes in die vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt (Koordinierungstelle Magdeburg) im Internet betriebene Lost Art Datenbank. Die Erben hatten zur Begründung der Suchmeldung erklärt, dass ihr Vorfahre wegen seines jüdischen Glaubens von den Nationalsozialisten verfolgt worden sei und im April 1933 unter Verlust seines Vermögens nach Frankreich habe fliehen müssen. Die zur Galerie gehörenden Kunstwerke seien auf Betreiben der Nationalsozialisten 1935 zu Schleuderpreisen versteigert worden. Auch das hier in Rede stehende Gemälde sei nach 1935 verschollen geblieben. Nachdem das Gemälde im Jahr 2009 bei einem Privatmann in Südafrika aufgefunden worden war, beantragten die Erben die Löschung der Suchmeldung in der Datenbank. Dies wurde von der Koordinierungsstelle Magdeburg mit der Begründung abgelehnt, dass im Jahr 2009 die Erben von jüdischen Gesellschaftern eines ehemals in Berlin ansässigen Bankhauses ebenfalls Rechte an dem Gemälde geltend gemacht und einer Löschung des Eintrages nicht zugestimmt hätten. Das Verwaltungsgericht Magdeburg1 hat der Klage der Erben des jüdischen Kunsthändlers stattgegeben und die Koordinierungsstelle zur Löschung der Eintragung verpflichtet.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt solle mit der Suchliste der Lost Art Datenbank die Suche nach verschollenen Kunstgütern erleichtert werden, welche den Eigentümern infolge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen zwischen 1933 und 1945 entzogen worden seien (sogenannte Raubkunst). Da alle Beteiligten nunmehr wüssten, wo sich das Gemälde befinde, sei der Zweck der Suchmeldung erfüllt und der Eintrag des Gemäldes zu löschen.

Die Klärung eigentumsrechtlicher Fragen sei allein zwischen denjenigen herbeizuführen, die Rechte an dem Kunstwerk geltend machten. Die Aufrechterhaltung der Eintragung stelle eine Beeinträchtigung der Rechte der Kläger dar, da seriöse Auktionshäuser die Versteigerung eines Kunstwerkes, welches aufgrund der Eintragung in der Lost Art Datenbank im Verdacht stehe, sog. Raubkunst zu sein, im Regelfall ablehnten.

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vm 23. Oktober 2013 – 3 L 84/12

  1. VG Magdeburg, Urteil vom 17.01.2012 – 7 A 326/10 MD[]