Die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband als Voraussetzung der Beitragspflicht nach § 21 Abs. 1 der Verbandssatzung vom 24. April 1996 ist mit der – wirksamen – Aufgabe des Eigentums an den Grundstücken beendet. Einer Aufhebung der Mitgliedschaft bedarf es nicht.

So die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, die als Weinbaugenossenschaft ihren Geschäftsbetrieb schon vor einigen Jahren eingestellt hat und nun über den Fortbestand der Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband streitet. Am 6. Februar 2008 verzichtete die Klägerin nach § 928 BGB durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt auf ihr Eigentum an den Grundstücken; der Verzicht wurde am 27. Februar 2008 im Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid vom 29. März 2008 zog der Beklagte die Klägerin zum Verbandsbeitrag für das Jahr 2008 in Höhe von 889,95 € heran. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht1 statt, weil die Beitragspflicht der Klägerin nach § 28 Abs. 4 WVG mangels eines wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr bestanden habe. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof2 die Klage bezüglich eines Betrags von 141,41 € abgewiesen und die Berufung im Übrigen sowie die auf Feststellung des Nichtbestehens der Verbandsmitgliedschaft gerichtete Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die zulässige Revision nicht begründet und deswegen zurückzuweisen. In seiner Urteilsbegründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus: Zur Leistung eines Verbandsbeitrags sind – abgesehen vom hier nicht einschlägigen Sonderfall des Nutznießers nach § 28 Abs. 3 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG -) vom 12. Februar 19913 – nach § 28 Abs. 1 WVG allein Verbandsmitglieder verpflichtet. Gemäß § 22 Satz 1 WVG sind Verbandsmitglieder – vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 WVG – die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger.
Bei der Bestimmung des Kreises der Verbandsmitglieder geht das Gesetz demnach zunächst von der nunmehr in §§ 7 ff. WVG geregelten Errichtung des Verbands aus und benennt die zu diesem Zeitpunkt gegebenen („originären“) Mitglieder. Das sind alle von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WVG festgestellten Beteiligten im Sinne von § 8 WVG, die sich entweder freiwillig dem Verband angeschlossen haben oder – bei fehlender Zustimmung – gegen ihren Willen herangezogen worden sind. Abgeleitet von einer solchen originären Mitgliedschaft ist die anschließend erwähnte Mitgliedschaft des jeweiligen Rechtsnachfolgers. Weitere Änderungen im Mitgliederbestand im Sinne einer Erweiterung können sich auf der Grundlage des § 23 WVG ergeben. Danach kann bei Veränderungen der Aufgabenstellung die Mitgliedschaft in einem bereits bestehenden Verband – wiederum freiwillig oder zwangsweise – neu begründet werden. Neben diesen Bestimmungen über die Begründung der Mitgliedschaft eröffnet § 24 WVG schließlich bei Wegfall des Vorteils die Möglichkeit einer Aufhebung der Mitgliedschaft, über die der Vorstand nach § 24 Abs. 2 Satz 1 WVG konstitutiv – vorbehaltlich des Widerspruchs der Aufsichtsbehörde – entscheidet.
Die in § 24 WVG normierte, auf den Vorteil bezogene Aufhebung der Mitgliedschaft ist nicht die einzige Möglichkeit der Beendigung einer einmal begründeten Verbandsmitgliedschaft. Daneben steht deren Erlöschen durch Verlust des Eigentums am Grundstück4. Diese Möglichkeit des Ausscheidens aus dem Verband ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt, sie folgt jedoch aus der Rechtsstellung des „Beteiligten“ im Sinne von § 8 Abs. 1 WVG bzw. des Rechtsnachfolgers.
§ 8 Abs. 1 WVG verknüpft mit dem Verweis auf „die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen“ die dort genannten Mitgliedschaftsvoraussetzungen mit dem verbandlichen Vorteils- bzw. Schädigerprinzip. § 4 Abs. 1 WVG beschreibt dabei lediglich generell mögliche Gruppen von Verbandsmitgliedern bzw. Mitgliedschaftstypen, während § 8 Abs. 1 WVG weitere personenbezogene – materielle – Voraussetzungen der Mitgliedschaft hinzufügt5.
Zu den möglichen Verbandsmitgliedern zählen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Bergwerkseigentum. Mit der Bezugnahme auf den „jeweiligen“ Eigentümer übernimmt das Wasserverbandsgesetz den hergebrachten Grundsatz der verdinglichten oder Realmitgliedschaft, wonach die Mitgliedschaft im Verband, der nach der ausdrücklichen Klarstellung in § 1 Abs. 1 Halbs. 2 WVG keine Gebietskörperschaft ist, untrennbar mit dem Grundstück verknüpft ist6. Sie kann nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 5 WVG durch personalkörperschaftliche Elemente ergänzt werden7. Diese spielen beim Beklagten nach der satzungsrechtlichen Beschränkung auf dingliche Mitglieder (§ 2 Abs. 1 Verbandssatzung) allerdings keine Rolle.
Die Mitgliedschaft ist insoweit verdinglicht, als sie durch das Eigentum an einem der beteiligten Grundstücke bedingt8 und hierauf radiziert ist. Dies rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass Wasser- und Bodenverbände ihre Aufgabe für bestimmte Grundstücke auf Dauer zu erfüllen haben ohne Rücksicht auf die Person des Eigentümers; insoweit wird – untechnisch – von der „Mitgliedschaft des Grundstücks“ gesprochen, das vom Eigentümer repräsentiert werde9. Aus dieser Abhängigkeit von Eigentümerstellung und Mitgliedschaft folgt, dass im Falle des Wechsels in der Eigentümerstellung von Gesetzes wegen zugleich ein Wechsel in der Mitgliedschaft stattfindet. § 22 Satz 1 WVG bringt dies mit der Formulierung, dass Verbandsmitglieder die bei der Errichtung vorhandenen Beteiligten (als originäre Mitglieder) „und die jeweiligen Rechtsnachfolger“ sind, zwar nicht eindeutig zum Ausdruck, weil von diesem Wortlaut auch eine kumulative Mitgliedschaft gedeckt wäre. Nach einhelliger – und auch vom Beklagten geteilter – Ansicht liegt dem Gesetz ausweislich von § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG jedoch die Vorstellung zugrunde, dass der Rechtsnachfolger in der Eigentümerstellung auch im Verband an die Stelle seines Rechtsvorgängers tritt10.
Die zwingende Verbindung von Eigentum und Mitgliedschaft gilt auch im Falle der Eigentumsaufgabe; hier endet die Mitgliedschaft im Verband ebenfalls mit dem Verlust des Eigentums11.
Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, es könne ein „subjektloses“ Grundstück im Verband nicht geben. Folglich sei es zwingend erforderlich, jedes Grundstück einem Verbandsmitglied zuordnen zu können. Der Alteigentümer könne demnach nur bei einer Rechtsnachfolge aus seinen mitgliedschaftlichen Verpflichtungen entlassen werden. Diese Argumentation überzeugt nicht. Sie will letztlich aus einer vermeintlichen Mitgliedschaft des Grundstücks Rechtsfolgen ableiten. Wenn das Prinzip der Realmitgliedschaft auch mit der „Mitgliedschaft des Grundstücks“ umschrieben wird, ist das aber nicht in einem rechtstechnischen, sondern lediglich faktischen Sinne gemeint.
Die Zuordnung des Grundstücks zu einem Eigentümer ist auch für die Funktionsfähigkeit des Verbands nicht zwingend erforderlich. Soweit der Verband zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben auf die Nutzung des Grundstücks angewiesen ist, steht dem die Herrenlosigkeit nämlich nicht entgegen. Denn entsprechende Betretungs- und Benutzungsrechte stehen dem Verband nach § 33 Abs. 1 WVG zu. Diese Rechte beziehen sich auf Grundstücke, die die dingliche Mitgliedschaft im Verband begründen. Das deckt auch die Fallkonstellation, dass die dingliche Mitgliedschaft wegen Fehlens eines Eigentümers nicht aktualisiert werden kann. Im Übrigen könnten im Stadium der Herrenlosigkeit Ansprüche nach § 1004 BGB, die auf die Verbandstätigkeit einwirken, nicht geltend gemacht werden.
Das Ziel der Vermeidung der Existenz von Grundstücken, die nur noch potenziell die dingliche Mitgliedschaft im Verband vermitteln, kann schließlich nicht in der Weise erreicht werden, dass die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Eigentumsverzichts, sei es über § 134 BGB, sei es über gesetzliche Grenzen der Eigentümerbefugnisse nach § 903 Satz 1 BGB12, angenommen wird. Ein gesetzliches Verbot der Dereliktion eines Grundstücks kann nämlich allein wegen der Auswirkungen auf einen öffentlich-rechtlichen Verband nicht bejaht werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil bzw. auf das Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist nicht übertragbar. In beiden Fällen ist das Eigentum bereits in seiner rechtlichen Konstruktion durch die Verbundenheit mit anderen gleichartigen Rechtspositionen gekennzeichnet. Denn das Miteigentum erschöpft sich – in gleicher Weise wie das Wohnungs- und Teileigentum – nicht in der sachenrechtlichen Beziehung, sondern hat zugleich die Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümergemeinschaft bzw. Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft zum Inhalt. Deren rechtliches Schicksal steht dem Verzicht entgegen; vielmehr ist jeder Teilhaber an diese Gemeinschaft bis zu deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden13. Im Fall des Alleineigentums an einem Grundstück, das im Gebiet eines Wasserverbands belegen ist, geht es demgegenüber um rechtliche Bindungen, die lediglich ergänzend an das Eigentum anknüpfen, ohne es in zivilrechtlicher Hinsicht zu modifizieren.
Auch die Sicherung des Vorrangs der Vorschriften über die Auflösung des Verbandes nach §§ 62 ff. WVG fordert keine Einschränkung der Möglichkeit der Aufgabe des Eigentums. Denn die Existenz eines Wasser- und Bodenverbands endet nicht, wenn ein Grundstück, das die dingliche Mitgliedschaft begründet, keinen Eigentümer mehr hat.
Neben der Unzulässigkeit der Dereliktion, die sich aus speziellen gesetzlichen Bestimmungen ergeben kann, steht die allgemeine Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB, wonach ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig ist. Deren Voraussetzungen liegen ebenso wenig vor. Ein Verstoß gegen die guten Sitten – als das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden – kann sich nicht nur aus dem hier indifferenten Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts ergeben, wobei auch Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts einzubeziehen sind14. Die Sittenwidrigkeit lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht mit dem Hinweis auf die Treuepflicht des Verbandsmitglieds begründen. Diese bezieht sich jedenfalls in erster Linie auf das Verhalten innerhalb des bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisses. Ein allgemeiner Zwang zur Fortführung der Mitgliedschaft ergibt sich daraus nicht. Das folgt insbesondere nicht aus dem vom Beklagten angeführten Solidarprinzip. Denn solidarisch sollen sich die Eigentümer der betroffenen Grundstücke verhalten. Sie sollen sich insbesondere, wie sich aus dem auf das Aufhebungsverlangen bezogenen Ablehnungsgrund der Beseitigung des Vorteils durch eigene Maßnahmen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 WVG) ergibt, die Vorteile, die sie aus dem Unternehmen des Verbands erlangen können, nicht unter dessen Umgehung selbst beschaffen15. Dieses Argument geht jedoch ins Leere, wenn der bisherige Eigentümer eine sinnvolle Verwendung für das Grundstück nicht mehr hat und sich die Frage, wie er sich die für dessen Bewirtschaftung benötigten Vorteile beschafft, für ihn gar nicht mehr stellt. Die geforderte Solidarität wäre dann nur noch eine einseitige; dies widerspräche dem Grundsatz gegenseitiger Unterstützung. Unter welchen besonderen Voraussetzungen – ausnahmsweise – von der Sittenwidrigkeit einer Dereliktion auszugehen wäre – hierzu könnte der Fall zählen, dass der Eigentümer sich den Lasten einer ordnungsgemäßen Liquidation des Verbands entziehen will -, kann dahinstehen. Denn für eine solche Ausnahmesituation, insbesondere wegen einer Schädigungsabsicht, ist hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die mit Verfahrensrügen nicht angegriffen worden und folglich nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend sind, nichts ersichtlich.
Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf das Interesse des Verbands bzw. seiner verbleibenden Mitglieder verwiesen hat, die Klägerin nicht nur an den Unterhaltungslasten, sondern insbesondere auch an in Zukunft anfallenden Kosten für die Beseitigung der Verbandseinrichtungen zu beteiligen, könnte dem etwa durch eine nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Bestimmungen der Bildung von Rücklagen dienende Zahlungspflicht Rechnung getragen werden, die im Unterschied zum Verbandsbeitrag vom Fortbestand der Mitgliedschaft unabhängig ist. Eine solche Leistungsverpflichtung im Sinne einer Abstandszahlung16 hat der Beklagte mit dem streitigen Beitragsbescheid aber nicht geltend gemacht. Im Übrigen wäre hierfür eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. § 24 Abs. 3 WVG, der die Festsetzung von nachwirkenden Verpflichtungen ehemaliger Verbandsmitglieder ermöglicht, bezieht sich zum einen lediglich auf den Fall der Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 WVG, zum anderen ermächtigt er nur die Aufsichtsbehörde. Eine Vorschrift, die wie § 78 Abs. 2 Satz 2 WVVO vom persönlichen Anwendungsbereich auch ein Ausscheiden infolge des Eigentumsverlusts erfasst17, findet sich im Wasserverbandsgesetz nicht.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 2012 – 7 C 11.11
- VG Stuttgart, vom 11.03.2009 – VG 3 K 3163/08 [↩]
- VGH Baden-Württemberg, vom 02.02.2011 – 3 S 958/09 [↩]
- BGBl I S. 405[↩]
- vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rn. 151[↩]
- vgl. Hasche/Klein, in: Reinhard/Hasche, WVG, Kommentar, 2011, § 8 Rn. 6; Rapsch, Kommentar zur Wasserverbandverordnung, 1989, § 153 Rn. 1; Kasten, ZfW 1985, 152, 153 f.; Löwer, Wasserverbandsrecht, in: Achterberg u.a. , Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 1, 2. Aufl. 2000, § 12 Rn. 67 ff.[↩]
- BTDrucks 11/6764 S. 24; so bereits § 210 des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 , hierzu Bochalli, Die Wassergenossenschaften nach dem neuen preußischen Wassergesetze, 1913, § 210 Anm. 1; nachfolgend § 3 Nr. 1 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937 ; hierzu Tönnesmann, Wasserverbandverordnung, 2. Aufl. 1941, § 3 Rn. 2; Kaiser/Linckelmann/Schlegelberger, Wasserverbandverordnung, 1967, § 3 Rn. 1, sowie Rapsch, Kommentar zur Wasserverbandverordnung, 1989, § 3 Rn. 1[↩]
- vgl. Reinhardt, in: Reinhardt/Hasche, a.a.O, Einleitung Rn. 54[↩]
- so BTDrucks 11/6764 S. 24[↩]
- so etwa Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 138; Bochalli, a.a.O[↩]
- vgl. Urteil vom 11.12.2003 – BVerwG 7 CN 2.02 – Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 8 Rn. 14 S. 10; sowie Hasche, in: Reinhardt/Hasche, a.a.O., § 22 Rn. 15[↩]
- vgl. hierzu etwa die ausdrückliche Erwähnung der „Beendigung“ des Eigentums neben dem Wechsel in der Eigentümerstellung bei Tönnesmann, a.a.O., sowie bei Rapsch, Kommentar, § 3 Rn. 1; die vor diesem Hintergrund missverständlichen Ausführungen in § 14 Rn. 8 a.E. beziehen sich offensichtlich auf die abweichende Fallgestaltung der wechselnden Verbandsaufgaben, siehe hierzu Feuchthofen, ZfW 1985, 81, 84; sowie Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 138[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2007 – V ZB 6/07 – BGHZ 172, 209, 212, 217 f., Rn. 8, 23[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.05.2007 a.a.O., 214 ff., Rn. 15 ff. und vom 14.06.2007 – V ZB 18/07 – BGHZ 172, 338, 342 ff., Rn. 10 ff.[↩]
- vgl. Staudinger/Sack/Fischinger, 2011, § 138 Rn. 5 f. m.w.N.[↩]
- vgl. Hasche, in: Reinhardt/ Hasche, a.a.O, § 24 Rn. 11[↩]
- vgl. Hasche, in: Reinhardt/ Hasche, a.a.O, § 24 Rn. 21; Löwer, a.a.O., Rn. 89[↩]
- vgl. Rapsch, Kommentar zur Wasserverbandverordnung, 1989, § 78 Rn. 7[↩]