Die Moschee im Gewerbegebiet

Der Neubau einer Moschee in einem Gewerbegebiet ist zulässig, insbesondere werden in einem Gewerbegebiet die Rechte der Anwohner nicht durch die An- und Abfahrtsverkehr in einem nicht hinzunehmenden Umfang beeinträchtigt. Mit dieser Entscheidung gab das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nun grünes Licht für die von der Ahmadiyya-Gemeinde im Gewerbegebiet Neuwied-Heddesdorf geplante Moschee.

Die Moschee im Gewerbegebiet

Die Stadt Neuwied hatte der klagenden Muslimgemeinde einen Bauvorbescheid zur Errichtung einer Moschee in dem Gewerbegebiet erteilt, der jedoch auf den Widerspruch einer Anwohnerin wieder aufgehoben wurde. Die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage der Muslimgemeinde war vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte nun diese Entscheidung.

Das Vorhaben verletze, so das Koblenzer OVG, in bauplanungsrechtlicher Hinsicht keine Rechte der Anwohnerin. Der mit der Nutzung der Moschee einhergehende An- und Abfahrtsverkehr sei von ihr hinzunehmen. In die Abwägung habe ihr Interesse, möglichst von zusätzlichem Lärm auf ihrem Grundstück verschont zu bleiben, einzugehen. Zu berücksichtigen sei jedoch auch die Wertentscheidung des Grundgesetzes für die freie Religionsausübung. Angesichts des bereits bestehenden Verkehrsaufkommens in dem Gebiet und der Errichtung einer Moschee für eine kleinere, regionale Gemeinde seien die mit der Nutzung einhergehenden Belästigungen hier zumutbar. Auch das in einigen Monaten des Jahres vor 6.00 Uhr stattfindende Morgengebet belaste das Grundstück der Anwohnerin nicht mit besonderen Verkehrslärmimmissionen. Denn zu diesem Gebet suchten erfahrungsgemäß nur wenige Gläubige die Moschee auf und benutzten hierfür nur sehr eingeschränkt ein Kraftfahrzeug. Unzumutbarer Verkehrslärm sei auch zum Freitagsgebet und zu den übrigen Veranstaltungen nicht zu befürchten, da sie sämtlich während der Tageszeit stattfänden. Auf das in dem Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Ausfahrtverbot zur Straße könne sich die Anwohnerin nicht berufen, weil in der Vergangenheit an allen Nachbargrundstücken Ausfahrten zugelassen worden seien und das Verbot daher seine Geltung verloren habe.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. September 2009 – 8 A 10291/09.OVG