Durch eine geplante von behinderten Menschen selbstbestimmte Wohngemeinschaft werden keine Nachbarrechte verletzt. Nachbarn müssen den Anblick und die Lebensäußerungen behinderter Menschen hinnehmen.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage einer Eigentümerin abgewiesen, in deren Nachbarschaft eine Wohnanlage für Behinderte genehmigt worden ist. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohngebäudes in Kaltenengers. Es befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Gebiet der Ortsgemeinde St. Sebastian, das im Bebauungsplan „Am Kaltenengerser Weg III“ als allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist. Die Planung bezweckt, eine von behinderten Menschen selbstbestimmte Wohngemeinschaft anzusiedeln. Auf Antrag eines privaten Unternehmens erteilte der Landkreis Mayen-Koblenz im vereinfachten Genehmigungsverfahren drei Baugenehmigungen zur Errichtung von jeweils einem Wohnhaus zu diesem Zweck. Außerdem genehmigte er ein Servicegebäude mit Bistro, Räumen für ambulante Angebote, Ergotherapie, Kurzzeitpflege und Verwaltung. Gegen alle vier Baugenehmigungen erhob die Klägerin Widerspruch und nach der Durchführung verschiedener vorläufiger Rechtsschutzverfahren, die alle ohne Erfolg blieben, Untätigkeitsklage.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz unter Hinweis auf die Ausführungen in den vorangegangenen Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausgeführt, die Baugenehmigungen verletzten keine subjektiven Rechte der Klägerin. Insbesondere seien Vorschriften über die Gebietsart nicht missachtet. Zudem seien die drei Wohnhäuser und das Bistrogebäude auch nicht rücksichtslos. Nachbarn müssten den Anblick und die Lebensäußerungen behinderter Menschen hinnehmen. Es seien auch keine erheblichen Verkehrsstörungen zu erwarten. Aufgrund der Entfernung und Größe der Gebäude gehe von diesen keine erdrückende Wirkung auf die benachbarten Wohnhäuser aus. Die Genehmigungen verstießen auch nicht zum Nachteil der Klägerin gegen Bestimmungen zum Brandschutz. Die Wohnhäuser seien im vereinfachten Genehmigungsverfahren zugelassen worden, in denen Vorschriften des Brandschutzes nicht geprüft würden. Hinsichtlich des Servicegebäudes sei für einen solchen Verstoß nichts ersichtlich.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. Mai 2014 – 1 K 1104/13.KO











