Die nicht als elektronisches Dokument übermittelte Nichtzulassungsbeschwerde

§ 55d Satz 1 VwGO gilt in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 253 Abs.  4 ZPO auch für die Erhebung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Übermittelt ein Rechtsanwalt die Beschwerdeschrift oder die Beschwerdebegründung nicht als elektronisches Dokument, ist die Nichtzulassungsbeschwerde außer in den Fällen des § 55d Satz 3 und 4 VwGO unzulässig.

Die nicht als elektronisches Dokument übermittelte Nichtzulassungsbeschwerde

Nach § 55d Satz 1 VwGO, der nach Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.20131 am 1.01.2022 in Kraft getreten ist, sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Regelung gilt in entsprechender Anwendung von § 141 Abs. 1 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 253 Abs. 4 ZPO auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und deren Begründung2. Um den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren, bezieht sie sich auf alle an das Gericht adressierten Schriftsätze, Anträge und Erklärungen3. Nur wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt gemäß § 55d Satz 3 VwGO die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Nach § 55d Satz 4 VwGO ist dann die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Eine Beschwerdeerhebung oder -begründung, die die Vorgaben von § 55d Satz 1, 3 und 4 VwGO nicht beachtet, erfolgt nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist unwirksam. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen und führt zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde4.

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Dies zugrunde gelegt, ist die Beschwerde der Kläger im hier entschiedenen Fall unzulässig. Weder die Beschwerdeschrift noch die Beschwerdebegründung sind von der Klägerin zu 2 als prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin der Kläger als elektronisches Dokument übermittelt worden. Vielmehr wurden sie jeweils in den Nachtbriefkasten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eingeworfen. Dass die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen wäre, ist weder bei der Ersatzeinreichung noch danach glaubhaft gemacht worden.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 9 B 23.22

  1. BGBl. I S. 3786[]
  2. vgl. Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 55d VwGO Rn. 21; vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren BFH, Beschluss vom 27.04.2022 – XI B 8.22 8[]
  3. BT-Drs. 17/12634, S. 27 und 37; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl.2022, § 55d Rn. 5; Braun Binder, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl.2018, § 55d Rn. 5[]
  4. vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 27 und 37[]

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  • Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch