Die nicht nachgewiesener Corona-Impfung – und das Betretungs- und Tätigkeitsverbot für die Behinderteneinrichtung

Vom zuständigen Gesundheitsamt verhängte Betretungs- und Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Corona-Impfung für Mitarbeiter in Pflege- und Betreuungseinrichtungen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtmäßig.

Die nicht nachgewiesener Corona-Impfung – und das Betretungs- und Tätigkeitsverbot für die Behinderteneinrichtung

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zu Recht hat daher der Kreis Viersen gegen einen Mitarbeiter einer Einrichtung zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen, weil er keinen Impf- oder Genesenennachweis bezüglich des Coronavirus vorgelegt hat. Einen gegen das Betretungs- und Betreuungsverbot gerichteten Eilantrag des Betroffenen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgelehnt:

Eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 20a des Infektionsschutzgesetzes ist im Eilverfahren nicht festzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27. April 2022 (Az. 1 BvR 2649/21) entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität verfassungsgemäß war. Hiervon ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Coronapandemie weiterhin auszugehen.

Das Gesundheitsamt hat zu Recht dem Schutz der von dem Antragsteller betreuten, besonders schutzbedürftigen Personen den Vorrang gegenüber den Belangen des Antragstellers eingeräumt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Betretungs- und Tätigkeitsverbot bis zum 31. Dezember 2022 befristet wurde. Zudem besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation im Hinblick auf die Coronaimpfung durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nachzuweisen, was er bislang nicht getan hat. Gravierende Folgen einer Impfung gegen das Coronavirus sind zudem nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

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