Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.

Dabei muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit dem Umstand auseinander setzen, dass es sich bei der letztinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs um eine Nichtzulassungsentscheidung handelt.
Er darf sein Vorbringen also nicht im Wesentlichen auf die Rüge von Gehörsverletzungen durch das erstinstanzlich tätige Verwaltungsgericht beschränken, sondern muss die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe erörtern und deutlich machen, aus welchen Gründen die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs diese überspannt habe1.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 BvR 2699/17
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.05.2019 – 2 BvR 657/19, Rn. 41; und vom 25.03.2020 – 2 BvR 113/20, Rn. 35 ff.[↩]
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