Eine vom Eigentümer beantragte Nutzungsänderung von Wohnnutzung in Nutzung zu Prostitutionszwecken verstößt dann gegen materielles Baurecht, wenn eine derartige Nutzung in dem Gebietstyp, in den das Hausanwesen eingebettet ist, nicht zulässig ist.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Ablehnung der Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für einen bordellartigen Betrieb in der Eurener Straße in Trier und die gleichzeitig ausgesprochene Nutzungsuntersagung als rechtmäßig angesehen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier verstoße die vom Eigentümer beantragte Nutzungsänderung von Wohnnutzung in Nutzung zu Prostitutionszwecken gegen materielles Baurecht. Bei der beantragten Nutzung handele es sich nicht ausschließlich um Wohnungsprostitution, sondern um einen bordellartigen Betrieb, da sich die Prostitutionsausübung nicht als untergeordnete Nutzung des Anwesens darstelle, sondern dem Anwesen das Gepräge gebe. Eine derartige Nutzung sei in dem Gebietstyp, in den das Hausanwesen in der Eurener Straße eingebettet sei, nicht zulässig. Die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ortsbesichtigung habe ergeben, dass der Bereich, in dem das Vorhaben belegen sei, baurechtlich am ehesten als Mischgebiet zu qualifizieren sei. Dieser Gebietstyp diene dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Wegen der typischerweise mit einem bordellartigen Betrieb verbundenen Auswirkungen („milieubedingte Unruhe“) sei mit ihr jedoch eine das Wohnen wesentlich störende Nutzung verbunden, sodass sie nicht genehmigungsfähig und damit auch zu untersagen sei.
Verwaltungsgericht Trier, Urteile vom 24. April 2013 – 5 K 34/13.TR u.a.










