Setzt der einschlägige Bebauungsplan für ein bestimmtes Gebiet ein Industriegebiet fest, in dem eine Wohnnutzung sowie eine Nutzung zu kulturellen und sozialen Zwecken nur ausnahmsweise möglich ist, und baurechtswidrige Zustände an den Gebäuden festgestellt worden sind, so ist eine sofortige Nutzungsuntersagung rechtens.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Mainz den Eilantrag eines Mannes abgelehnt, der den Sofortvollzug der von der Stadt Mainz verfügten baurechtlichen Nutzungsuntersagung bezüglich des Anwesens Obere Austraße 7 in Mainz stoppen wollte. Das Anwesen wird seit dem 3. August 2012 von einer Mehrzahl von Personen besetzt gehalten. Die Stadt Mainz hat am 9. August 2012 nach einer Begehung des Anwesens durch Mitarbeiter ihres Bauamts gegenüber den tatsächlichen Nutzern des Anwesens eine baurechtliche Untersagungsverfügung ausgesprochen, die das Verbot enthält, das Anwesen zu Wohn- und Aufenthaltszwecken sowie zu kulturellen und sozialen Zwecken zu nutzen. Die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung wurde angeordnet. Ein Mann, der nach seinen eigenen Angaben zu den Nutzern des Anwesens gehört, hat beim Verwaltungsgericht Mainz einen Eilantrag eingereicht, der zum Ziel hat, den Sofortvollzug der Untersagungsverfügung zu stoppen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz bedürfe die Nutzung des Anwesens zu Wohnzwecken sowie zu kulturellen und sozialen Zwecken der baurechtlichen Genehmigung, die hier weitgehend fehle und auch nicht offensichtlich erteilt werden könne. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung scheitere schon am Bauplanungsrecht. Der einschlägige Bebauungsplan setze für das betreffende Gebiet ein Industriegebiet fest, in dem eine Wohnnutzung sowie eine Nutzung zu kulturellen und sozialen Zwecken nur ausnahmsweise möglich sei.
Selbst wenn bezüglich der „Unternehmervilla“ eine Genehmigung von Wohnnutzung (für fünf Wohnungen) aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans vorliegen sollte, bliebe die Nutzungsuntersagung auch bezüglich dieser Wohnungen wegen der baurechtswidrigen Zustände rechtens. Es fehle die erforderliche Versorgung des Anwesens mit Trinkwasser und die dauerhafte Sicherung der Abwasserbeseitigung. Daran dürfte sich in absehbarer Zeit auch nichts ändern, da die Stadtwerke Mainz AG, die Eigentümerin des Grundstücks und zugleich Wasserversorgungsunternehmen sei, mit der illegalen Nutzung des Anwesens nicht einverstanden sei, sodass der Abschluss eines Anschlussvertrages bezüglich des Grundstücks kaum in Betracht kommen dürfte. Auch genügten die Baulichkeiten nur eingeschränkt den Brandschutzanforderungen.
Gegenüber der Nutzungsuntersagung könne sich der Antragsteller nicht auf seine Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit berufen. Diese Grundrechte garantierten eine kollektive Meinungsäußerung nur mit friedlichen Mitteln. Mit diesem Friedlichkeitsgebot, das unabhängig von dem Inhalt der Meinungsäußerung gelte, sei es nicht vereinbar, fremdes Eigentum in Anspruch zu nehmen.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 20. August 2012 – 3 L 963/12.MZ











