Die Verbindung einer offensichtlich substanzlosen Verfassungsbeschwerde mit einem Eilantrag kann die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr rechtfertigen.

Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr erfolgt auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die erkennbar unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde, die mit dem formularmäßig gestellten Eilantrag zudem einen Bearbeitungsvorrang beansprucht, stellt einen Missbrauch dar. Durch Verfahren dieser Art wird das Bundesverfassungsgericht gehindert, seine Aufgaben zu erfüllen, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann1.
Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Beschluss vom 08.10.2014 die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht worden war.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 1 BvR 3457/14
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.05.2010 – 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 5[↩]