Die Online-Werbung für eine Zweitlotterie

Die Klage gegen eine Unterlassungsverfügung ist unzulässig, wenn es an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. Bei einer Untersagungsverfügung, mit der die Werbung für eine verbotene Zweitlotterie auf einer Internetseite verboten wurde, handelt es sich um keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff in die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die Online-Werbung für eine Zweitlotterie

 Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines großen hannoverschen Verlagshauses gegen eine Untersagungsverfügung des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als unzulässig abgewiesen. Der Beklagte hat dem Verlagshaus mit der angegriffenen Verfügung untersagt, auf seiner Internetdomain Werbung für eine Zweitlotterie zu schalten. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass es sich bei einer solchen Zweitlotterie um unerlaubtes öffentliches Glücksspiel handele, für die daher nicht geworben werden dürfe. Damit war das Verlagshaus nicht einverstanden und hat Klage erhoben. Die Klage wurde insbesondere auf die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt.

Der Hauptantrag der Klägerin auf Aufhebung der angegriffenen Verfügung hatte sich bereits dadurch erledigt, dass die Klägerin die Werbung für die Zweitlotterie von ihrer Internetdomain entfernt hat und damit der Untersagungsverfügung nachgekommen ist.

In seiner Entscheidungsbegründung bezüglich des Hilfsantrages der Klägerin, die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung festzustellen, hat das Verwaltungsgericht Hannover ausgeführt, dass es an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse mangelte. Indem der Zweitlotterie rechtskräftig in Niedersachsen die Vermittlung und Bewerbung von sogenannten Zweitlotterien untersagt wurde, besteht nicht die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein vergleichbarer Verwaltungsakt ergehen wird.

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Darüber hinaus vermochte das Verwaltungsgericht Hannover einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff in die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu erkennen.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 16. September 2020 – 7 A 7393/18

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