Die Ostsee-Pipeline im Marine-Übungsgebiet ?

Es fehlt an der erforderlichen Klagebefugnis, wenn ein Kläger mit der Klageerhebung gegen seine nach Treu und Glauben bestehende Verpflichtung verstößt, alle Handlungen zu unterlassen, die das dem Beklagten in einem Gestattungsvertrag seitens des Klägers eingeräumte Nutzungsrecht beeinträchtigen, gefährden oder vereiteln könnten. Für den weit überwiegenden Teil der Übungsschießen der Marine besteht schon wegen ihrer räumlichen Ausrichtung und des Verlaufs der Nord Stream Pipeline durch diese Gebiete keinerlei Risiko einer Beschädigung der Pipeline, so dass der Planfeststellungsbeschluss rechtens ist.

Die Ostsee-Pipeline im Marine-Übungsgebiet ?

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Greifswald in dem hier vorliegenden Fall die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Bergamtes Stralsund vom 21.12.2009 für den Bau und den Betrieb der Gasversorgungsleitung Nord Stream (Ostsee-Pipeline) abgewiesen. Geklagt hatte die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald ist die Klage bereits unzulässig, darüber hinaus aber auch in der Sache unbegründet. So hat die Bundesrepublik Deutschland ihr Hauptbegehren mit einer nach der Prozessordnung unstatthaften Klageart verfolgt. Zudem fehle ihr die erforderliche Klagebefugnis. Sie habe mit der Klageerhebung gegen ihre nach Treu und Glauben bestehende Verpflichtung verstoßen, alle Handlungen zu unterlassen, die das der Nord Stream AG in einem Gestattungsvertrag vom März 2010 seitens der Bundesrepublik Deutschland eingeräumte Nutzungsrecht an der für die Pipeline-Trasse benötigten Fläche des Küstenmeeres beeinträchtigen, gefährden oder vereiteln könnten.

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Darüber hinaus sei die Bundesrepublik Deutschland in der Sache mit ihren Einwendungen ausgeschlossen gewesen, weil sie im Planfeststellungsverfahren die Einwendungsfrist versäumt habe. Das Oberverwaltungsgericht ist schließlich zu der Auffassung gelangt, dass kein erheblicher Abwägungsmangel vorliege. Die Auswertung der – teilweise erst im laufenden Verfahren eingeführten – Informationen über den bisherigen und geplanten Umfang des Übungsbetriebs der Bundeswehr in den betroffenen Übungsschießgebieten habe ergeben, dass für den weit überwiegenden Teil der Übungen der Marine schon wegen ihrer räumlichen Ausrichtung und des Verlaufs der Trasse durch diese Gebiete keinerlei Risiko einer Beschädigung der Nord Stream Pipeline bestehe. Im Übrigen fehle es an einer hinreichenden Tatsachenbasis, die die Schlussfolgerung zuließe, die Nord Stream Pipeline sei einem beachtlichen Risiko einer Beschädigung ausgesetzt.

Auch mit ihren Hilfsanträgen hatte die Bundesrepublik Deutschland keinen Erfolg.

Oberverwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 22. März 2012 – 5 K 6/10