Die Praktikantin als Ratsmitglied

Die Mitwirkung eines Ratsmitgliedes, das gleichzeitig im Hort der Gemeinde als Praktikant tätig ist, an den Ratsbeschlüssen verstößt nicht gegen die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach dem Kommunalwahlgesetz in Rheinland-Pfalz.

Die Praktikantin als Ratsmitglied

So das Verwaltungsgericht Mainz in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem die Aufhebung des Sofortvollzugs des Bescheids der Kommunalaufsichtsbehörde zur Aussetzung von Beschlüssen des Ortsgemeinderats Heidesheim beantragt worden ist. Der Antragsteller (der Ortsgemeinderat Heidesheim) fasste am 27. August 2012 mehrere Beschlüsse, an denen auch das besagte Ratsmitglied mitwirkte. Wegen dieser Mitwirkung setzte der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Heidesheim die gefassten Ratsbeschlüsse aus. Die Kommunalaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Mainz-Bingen) bestätigte mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid diese Maßnahme und begründete dies wie folgt: Infolge des Praktikums sei das Ratsmitglied aus dem Ortsgemeinderat ausgeschieden und hätte deshalb nicht an den Beschlüssen mitwirken dürfen. Das Kommunalwahlgesetz schreibe nämlich vor, dass ein Mitglied des Gemeinderats nicht gleichzeitig als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichte, was bei der Praktikantin aber nicht der Fall sei) der Verbandsgemeinde, der die Gemeinde angehöre, tätig sein dürfe und mit Übernahme einer solchen Tätigkeit aus dem Rat ausscheide.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz verstoße die Mitwirkung der Praktikantin an den Ratsbeschlüssen nicht gegen die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach dem Kommunalwahlgesetz. Von der Mitwirkung ausgeschlossen seien danach diejenigen Beschäftigten, die nach dem früheren Tarifvertragsrecht für den öffentlichen Dienst als Angestellte zu qualifizieren gewesen wären. Der Praktikantin fehle jedoch die für ihre Einstufung als Angestellte notwendige Eigenschaft als Arbeitnehmerin. Sie habe nämlich mit der Verbandsgemeinde keinen Arbeitsvertrag geschlossen, sondern – zur Ableistung des vorgeschriebenen Berufspraktikums im Rahmen ihrer Ausbildung zur Erzieherin – einen Ausbildungsvertrag mit klar umschriebenen Ausbildungszielen. Es gehe also um ihre Ausbildung und nicht – wie bei einem Arbeitnehmer – um die Erbringung von Arbeitsleistungen. Dass die Praktikantin weiterhin ihr Mandat ausübe, stehe auch mit Sinn und Zweck der Vorschriften über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat im Einklang. Denn bei einer zu Ausbildungszwecken tätigen Praktikantin bestehe nicht die Gefahr, dass es durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung zu Entscheidungskonflikten komme.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 6 L 1665/12.MZ