Es besteht für Waldorfschulen kein Anspruch auf zusätzliche Privatschulzuschüsse, die über die bislang gewährten Zuschüsse hinausgehen. Vom Gesetzgeber ist eine solche Förderung im Schulgesetz (früher Privatschulgesetz) ausgeschlossen worden.
So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in zwei Fällen entschieden, in denen die Waldorfschulen sich dagegen gewandt haben, dass ihrer Meinung nach der gewährte Zuschuss nicht richtig berechnet worden ist. Die Waldorfschulen umfassen die Jahrgangsstufen 1 bis 12 bzw. die Jahrgangsstufen 1 bis 13. Die an der einen Schule vorhandene 13. Jahrgangsstufe ist zur Vorbereitung auf die allgemeine Hochschulreife eingerichtet worden. Das Abitur wird dort – anders als an öffentlichen Schulen – aufgrund einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz in Anlehnung an das Nichtschülerabitur abgelegt.
Die Waldorfschulen wandten sich dagegen, dass das Land Berlin die Zuschüsse für die Jahrgangsstufen 11 und 12 nur anhand der Personalkosten bemessen hat, die an öffentlichen Gesamtschulen bzw. Integrierten Sekundarschulen in der Sekundarstufe I entstehen. Ihrer Ansicht zufolge müssen sich die Zuschüsse stattdessen an den höheren Personalkosten der Sekundarstufe II öffentlicher Schulen (gymnasiale Oberstufe) orientieren. Nachdem die Klagen vor dem Verwaltunggericht ohne Erfolg geblieben sind, ist vor dem Oberverwaltungsgericht Berufung eingelegt worden.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sei ein Anspruch auf höhere Zuschüsse zu verneinen, weil der Gesetzgeber eine solche Förderung im Schulgesetz (früher Privatschulgesetz) ausgeschlossen habe. Dies sei mit der verfassungsrechtlich garantierten Privatschulfreiheit vereinbar. Das Grundgesetz überlasse die konkrete Ausgestaltung der Privatschulfinanzierung dem Landesgesetzgeber, der lediglich die Existenz von Privatschulen nicht gefährden dürfe. Das sei hier unstreitig nicht der Fall. Ebenso wenig lasse sich ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz feststellen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. Oktober 2013 – 3 B 42.11 und 3 B 43.11











