Aus der verwaltungsinternen Richtlinie zur Beflaggung von Dienstgebäuden kann ein Bürger keine eigenen Rechte ableiten. Das Hissen der Regenbogenflagge verstößt nicht gegen Grundrechte.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag gegen die Regenbogenflagge am Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung abgelehnt. Am 9. Juni 2020 veröffentlichte das Ministerium eine Presseeinladung unter dem Titel „Gleichstellungsministerin Katja Meier hisst die Regenbogenfahne“. In der Einladung für den 11. Juni 2020, 9:00 Uhr, wurde ausgeführt, dass an diesem Wochenende ein Zeichen für nicht-heterosexuell lebende und liebende Menschen durch das Hissen der Regenbogenfahne vor dem Ministerium gesetzt werden solle. Anlass sei, dass der geplante Demonstrationszug des CSD (Christopher Street Day) Dresden e.V. am kommenden Wochenende aufgrund der Coronalage verschoben werden musste.
Gegen dieses Vorhaben hat sich ein Bürger am Nachmittag des 10. Juni 2020 mit dem Eilantrag gewehrt. Er machte geltend, dass das Hissen einer Regenbogenfahne der geltenden Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei zur Beflaggung von Dienstgebäuden widerspreche. Das Aufziehen der Flagge verletze ihn zudem in Grundrechten. Die Schwulen- und Lesbenbewegung mit ihrer alle Lebensbereiche umfassenden Forderung nach einer Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Beziehungen mit der herkömmlichen Beziehung von Mann und Frau stelle ein weltanschauliches Bekenntnis dar, das sich auch in der Führung der Regenbogenfahne zeige. Werde diese von einer staatlichen Stelle verwendet, liege darin ein Verstoß gegen die staatliche Neutralität, der den Antragsteller in seinem Grundrecht auf „negative Weltanschauungsfreiheit“ verletze. Zudem liege eine Verletzung des Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) vor, da durch die Regenbogenfahne „auf metapolitischer Ebene das Gesellschaftsbild der heteronormativ geprägten Familie dekonstruiert“ werden solle. Außerdem stelle das Hissen der Regenbogenfahne eine unzulässige Öffentlichkeitsarbeit dar.
In seiner Entscheidungsbegründung hat das Verwaltungsgericht Dresden ausgeführt, dass nicht mehr über den ursprünglichen Antrag – der Ministerin bereits das Hissen der Flagge zu untersagen – entschieden werden konnte, da sich dieser nach dem Aufziehen der Regenbogenfahne am 11. Juni 2020 erledigt habe und eine vorherige gerichtliche Entscheidung aufgrund der zeitlichen Umstände nicht möglich gewesen sei.
Soweit er nunmehr das Abhängen der Flagge angeordnet haben wolle, habe er mit diesem Begehren keinen Erfolg. Bei der Verwaltungsvorschrift zur Beflaggung von Dienstgebäuden handele sich um eine verwaltungsinterne Richtlinie, aus der der Antragsteller keine eigenen Rechte ableiten könne. Seine grundrechtlichen Bedenken vermochte die Kammer nicht zu teilen. Die Regenbogenfahne sei nach derzeitigem gesellschaftlichem Verständnis ein Zeichen der Toleranz und Akzeptanz sowie der Vielfalt von Lebensformen. Hierin sei keine ganzheitliche Stellungnahme zum Sinn des Weltgeschehens zu sehen. Selbst wenn man dies anders sehe, könnte dies dem Antragsteller nicht weiterhelfen. Denn auch die „negative Weltanschauungsfreiheit“ schütze nicht ohne Weiteres vor der Begegnung mit fremden Glaubensüberzeugungen, soweit diesen ausgewichen werden könne. Hier sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller vom Hissen der Regenbogenfahne unausweichlich betroffen sei.
Mit dem Hissen der Regenbogenfahne werde auch nicht der Schutzbereich der Ehe und Familie nach Art. 6 GG angegriffen. Die dazu geäußerte Meinung des Antragstellers werde vom Verwaltungsgericht Dresden nicht übernommen. Die Regenbogenfahne stehe nach dem derzeitigen gesellschaftlichen Verständnis vielmehr für Vielfalt und Toleranz. Gemeinhin werde damit die gezielte Abschaffung der heterogenen Ehe nicht verbunden. Außerdem stelle die Fahne ein überparteiliches Symbol dar, dessen Aussage – Toleranz und Vielfalt – keiner bestimmten Partei exklusiv zugeordnet werden könne und offensichtlich mit der Verfassung vereinbar sei.
Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 12. Juni 2020 – 6 L 402/20
Bildnachweis:
- Regenbogenflagge: Satya Prem | CC0 1.0 Universal