Die Rückforderung von Ausbildungsförderung

Für eine Ausbildungsförderung sind durch Teilnahmenachweise des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme zu bestätigen. Fehlt es beim ersten Nachweis an der regelmäßigen Teilnahme, muss mit der Aufforderung, einen Teilnahmenachweis für einen bestimmten Zeitraum vorzulegen, dem sog. „Warnschuss“, dem Betreffenden die Möglichkeit gegeben werden, das frühere Defizit danach auch noch tatsächlich auszugleichen. 

Die Rückforderung von Ausbildungsförderung

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in dem hier vorliegenden Fall einer Klage stattgegeben, mit der ein Bescheid der Stadt Pirmasens auf Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 2690,00 € aufgehoben worden ist. Ab dem 1. September 2018 hatte der Kläger für den Besuch der Meisterschule für Handwerker Förderleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz  (AFBG) zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Friseurhandwerk erhalten. Mit dem AFBG wird die berufliche Aufstiegsfortbildung von Handwerkern und anderen Fachkräften finanziell gefördert. In dem Bewilligungsbescheid der Stadt vom 28. September 2018 hieß es, dass der Kläger zum 31. Januar 2019 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme vorlegen müsse.

Von der Meisterschule wurde am 16. Januar 2019 ein Teilnahmenachweis ausgestellt, aus dem sich eine Teilnahme des Klägers an 65,91 % der Präsenzstunden (Fehlquote von 34,09 %) ergab. Allerdings liegt eine regelmäßige Teilnahme nach dem AFBG nur vor, wenn die Teilnahme an 70 % der Präsenzstunden nachgewiesen wird. Die Stadt forderte den Kläger deshalb mit Schreiben vom 28. März 2019 auf, nochmals einen Teilnahmenachweis der Fortbildungsstätte vorzulegen, und zwar bezogen auf den Zeitraum vom 17. Januar bis zum 31. März 2019. Sie wies darauf hin, dass die Förderung eingestellt oder aufgehoben werden könne und bereits erbrachte Leistungen zurückgefordert werden könnten, wenn der Nachweis nicht vorgelegt werde.

Der Kläger übersandte im April den Teilnahmenachweis für die Zeit vom 17. Januar bis 31. März 2019. Daraus ergab sich, dass er in dieser Zeit an weniger als 70 % der Präsenzstunden teilgenommen hatte. Die Stadt hob danach den Bewilligungsbescheid vom 28. September 2018 auf und forderte den geleisteten Betrag von 2.690,00 € zurück. Nachdem das Widerspruchsverfahren ohne Erfolg geblieben war, hat der Auszubildende sein Ziel mit der Klage weiter verfolgt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. ausführlich erklärt, dass zwar nach den gesetzlichen Bestimmungen des AFBG für die Behörde die Möglichkeit bestehe, eine Bewilligung aufzuheben und bereits erbrachte Leistungen zurückzufordern, wenn in zwei Teilnahmenachweisen des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme nicht bestätigt werde. Allerdings habe der Gesetzgeber einen „Warnschuss“ für den Fall eingeführt, dass in dem ersten Nachweis die erforderliche Teilnahme nicht bescheinigt werde. Danach müsse die Behörde den Auszubildenden auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hinweisen.

Nach Meinung des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. genüge das Schreiben der Stadt vom 28. März 2019 diesen Vorgaben nicht. Es weise zwar auf die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin, verfehle aber aufgrund seines späten Zeitpunktes den Sinn der beabsichtigten Verwarnung. In dem Schreiben werde nämlich der Zeitraum vom 17. Januar bis zum 31. März 2019 genannt, welcher im Zeitpunkt des Zuganges des Schreibens bei dem Kläger nahezu vollständig abgelaufen gewesen sei. Damit könne aber gerade der Zweck dieser Verwarnung, die Teilnahme- und Abschlussmotivation des Betroffenen zu stärken, indem ihm die Gefahr einer möglichen Rückforderung vor Augen geführt werde, wenn er in Zukunft nicht regelmäßig an der Maßnahme teilnehme, nicht erreicht werden. Mit dem Hinweisschreiben müsse nämlich noch die Möglichkeit gegeben werden, dass der Teilnehmende seiner Teilnahmepflicht regelmäßig nachkommen könne. Dies sei aber nur möglich, wenn der nachzuweisende Zeitraum in der Zukunft liege.

Dies sei hier nicht der Fall gewesen, so das Verwaltungsgericht. Denn die Stadt habe sich auf einen fast ganz überwiegend in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (17. Januar bis 31. März 2019) bezogen. Mit der Aufforderung, einen Teilnahmenachweis für einen bestimmten Zeitraum vorzulegen, also dem sog. „Warnschuss“, müsse dem Betreffenden aber die Möglichkeit gegeben werden, das frühere Defizit danach auch noch tatsächlich auszugleichen. Dies sei allerdings dann nicht mehr möglich, wenn die Bewilligungsbehörde – wie hier – auf einen zurückliegenden Zeitpunkt abstelle. Hätte die Stadt dem Kläger den gebotenen „Warnschuss“ ordnungsgemäß erteilt, wäre es auch möglich gewesen, dass der Kläger in der Folge regelmäßiger an den Präsenzstunden teilgenommen hätte und einen Teilnahmenachweis mit der notwendigen Teilnahmequote von 70 % hätte erbringen können.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 16. Juli 2020 – 2 K 234/20.NW

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