Die Schließung eines Bewegungsbades

Ein beantragter gerichtlicher Eilrechtsschutz durch die Vertreter eines Bürgerbegehren, mit dem die Schließung eines Bades durch den Bürgermeister abgewendet werden soll, hat dann keinen Erfolg, wenn das Bürgerbegehren nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Die Schließung eines Bewegungsbades

So das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrages gegen die Schließung des Bewegungsbades in Bad Münster. Der Stadtrat der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg beschloss am 19. Juni 2012, am kommunalen Entschuldungsfonds teilzunehmen. Als eine von mehreren Konsolidierungsmaßnahmen ist die Schließung des städtischen Bewegungsbades ab Oktober 2012 vorgesehen. Hiergegen richtete sich ein Bürgerbegehren, das den Bürgerinnen und Bürgern folgende Frage zur Entscheidung vorlegen wollte: „Wollen Sie, dass das der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg gehörende Bewegungsbad bis zur Gewährleistung eines ganzjährigen Badebetriebs im Freibad geöffnet bleibt?“ Obwohl die erforderlichen Unterschriften für das Begehren gesammelt worden waren, ließ der Stadtrat das Bürgerbegehren nicht zu. Die Vertreter des Bürgerbegehrens beantragten gerichtlichen Eilrechtsschutz, um die Schließung des Bewegungsbades am 1. Oktober 2012 durch die Bürgermeisterin vorläufig abzuwenden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz entspreche das Bürgerbegehren nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die von ihm formulierte Frage gebe nicht präzise zu erkennen, ob lediglich die Aufrechterhaltung des Bewegungsbades Gegenstand des Bürgerbegehrens sei oder ob darüber hinaus gleichzeitig festgelegt werden soll, dass im Freibad ein ganzjähriger Badebetrieb zu gewährleisten sei. Da die Frage eines ganzjährigen Badebetriebes im Freibad nicht Gegenstand des Stadtratsbeschlusses vom 19. Juni 2012 gewesen sei, das Bürgerbegehren sich aber gegen diesen Beschluss richte, habe es zudem zwei Fragestellungen in einer Frage inhaltlich miteinander verknüpft, nämlich ob das Bewegungsbad weiterbetrieben und ob im Freibad ein ganzjähriger Badebetrieb geschaffen werden solle. Diese Verknüpfung sei rechtlich bedenklich. Denn der Bürgerschaft werde die Möglichkeit genommen, die beiden unterschiedlichen Fragen selbständig mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten.

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Es bestünden ebenfalls erhebliche Zweifel, ob das Bürgerbegehren über einen ausreichenden Kostendeckungsvorschlag verfüge. Dieses gesetzliche Erfordernis diene dazu, der Bürgerschaft die finanzielle Selbstverantwortung für die Entscheidung deutlich vor Augen zu führen. Deswegen müssten dem Begehren eine mindestens überschlägige Kostenschätzung und ein rechtmäßiger Vorschlag zur Finanzierung der Kosten der Einrichtung beigefügt sein. Die hierzu in dem Bürgerbegehren getätigten Angaben seien nicht ausreichend, da die Schließung des Bewegungsbades ausweislich der Entscheidung des Stadtrates in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Teilnahme der Stadt am kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) stehe. Angesichts dessen hätte das Begehren aufzeigen müssen, ob beim Weiterbetrieb des Bades die Teilnahme am KEF-RP aufgegeben werde oder ob andere gleichwertige Konsolidierungsmaßnahmen von der Stadt zu ergreifen seien. Dies sei nicht nachvollziehbar geschehen. Es sei nämlich nicht zu erkennen, ob die vom Bürgerbegehren vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet seien, den für die Teilnahme am KEF-RP notwendigen Konsolidierungsbeitrag in vergleichbarer Weise wie die vom Stadtrat beschlossene Schließung des Bewegungsbades zu erbringen. Deshalb dürfe der Ratsbeschluss vom 19. Juni 2012 von der Bürgermeisterin vorläufig vollzogen werden.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 28. September 2012 – 1 L 891/12.KO