Liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, wonach die Infektionsgefahr beim Ausstoß von Atemluft beim Konsum einer Shisha-Pfeife gegenüber dem gewöhnlichen Ausatmen in relevanter Weise erhöht ist oder dass Shisha-Bars sogenannte Hotspots der Virusverbreitung sein könnten, ist die coronabedingte Anordnung der Schließung von Shisha-Bars außer Vollzug zu setzen.
So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall einer Restaurantbetreiberin aus Hannover entschieden, bei der in der Vergangenheit auch Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten worden sind. Mit ihrem Normenkontrolleilverfahren hat sie geltend gemacht, die vom Land Niedersachsen verordnete vollständige Schließung von Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, sei als infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme nicht mehr notwendig (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der (6.) Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 10. Juli 2020). Die niedersächsischen Verordnungsregelungen zu anderen Geschäftsbereichen und die Verordnungsregelungen anderer Bundesländer zu Shisha-Bars zeigten, dass gegebenen Infektionsgefahren durch Hygienekonzepte und andere Beschränkungen hinreichend begegnet werden könne.
Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sind zwar die gesetzlichen Voraussetzungen für ein staatliches Handeln auch angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens weiterhin erfüllt. Die zuständigen Infektionsschutzbehörden sind allerdings verpflichtet, die Schutzmaßnahmen fortlaufend zu überprüfen und zu hinterfragen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, die Schließung unter – gegebenenfalls strengen – Auflagen weiter zu lockern. Dieser Verpflichtung sei das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung nicht nachgekommen. Es habe die zuletzt in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der (5.) Corona-VO angeordnete Schließung von Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der (6.) Corona-VO unverändert fortgeschrieben. Dabei habe das Ministerium aber keine wissenschaftlichen Erkenntnisse präsentiert, wonach die Infektionsgefahr beim Ausstoß von Atemluft beim Konsum einer Shisha-Pfeife gegenüber dem gewöhnlichen Ausatmen in relevanter Weise erhöht sei. Das Ministerium habe zudem nicht dargetan, dass etwaigen erhöhten Infektionsgefahren nicht durch gegebenenfalls strenge Auflagen im Rahmen eines Hygienekonzepts (Pflicht zur Begrenzung und Steuerung der Zahl der Besucher, Abstandsregeln, Vorgaben für eine regelmäßige Be- und Entlüftung der Räumlichkeiten, Verbot der gemeinsamen Benutzung ein und derselben Shisha durch mehrere Personen zum Rauchen, Pflicht zur Verwendung neuer (Einweg-)Mundstücke und -schläuche bei jedem Nutzer sowie zur Reinigung und Desinfektion jeder Shisha nach Ende des Gebrauchs, Kontaktdatenerhebungs- und -dokumentationspflicht) hinreichend effektiv begegnet werden könne.
Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass Shisha-Bars sogenannte Hotspots der Virusverbreitung sein könnten, ergäben sich weder aus bisherigen Ereignissen in Niedersachsen noch in anderen Bundesländern, in denen die Shisha-Bars seit geraumer Zeit wieder mit Beschränkungen öffnen dürften.
Aus diesen Gründen hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Corona-VO vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen sind.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 13 MN 272/20
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