Besteht in der Umgebung eines landwirtschaftlichen Gebäudes, das als Schlosserei umgenutzt werden soll, eine Gemengelage, in der Wohnnutzung neben landwirtschaftlichen Betriebsstätten und ein größerer Handwerksbetrieb vorhanden sind, ist der Betrieb einer Schlosserei nicht rücksichtslos gegenüber der Nachbarschaft.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Klage von Nachbarn abgewiesen, die sich damit gegen eine Schlosserei im 1-Mann-Betrieb gewehrt haben. Ein Gewerbetreibender beantragte die Genehmigung zum Betrieb einer Schlosserei. Der Betriebsbeschreibung war zu entnehmen, dass es sich um einen 1-Mann-Betrieb mit ca. 3 Minijobmitarbeitern handele. Die Arbeiten bestünden hauptsächlich aus Reparaturen und Montagearbeiten, sowie kleineren Metallarbeiten, wie Geländerbau und Umänderungsarbeiten. Die Arbeitszeit sei in der Regel werktags von 8:00 bis 18:00 Uhr. Der Genehmigungsbescheid des beklagten Landkreises Trier-Saarburg enthält u. a. die Auflage, dass die Lärmwerte für Misch- und Dorfgebiete zu beachten und während der Nutzung des Betriebes Tore, Türen und Fenster geschlossen zu halten seien. Hiergegen erhoben die Nachbarn Widerspruch und klagten vor dem Verwaltungsgericht Trier, da sie durch die Zulassung des Betriebes unzumutbare Beeinträchtigungen befürchteten.
Nach Auffassung de Verwaltungsgerichts Trier habe die durchgeführte Ortsbesichtigung ergeben, dass in der Umgebung Wohnnutzung neben landwirtschaftlichen Betriebsstätten und ein größerer Handwerksbetrieb vorhanden seien und sich daher die Situation einer Gemengelage ergebe. Daher könnten sich die Kläger nicht auf die Wahrung des Gebietscharakters berufen. Der nunmehr genehmigte Betrieb der Schlosserei sei unter Beachtung der beigefügten Auflagen gegenüber der Nachbarschaft nicht rücksichtslos.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25. Juni 2014 – 5 K 190/14.TR