Die Sicherheit von Radwegen

Einer Stadt steht ein weiter Spielraum zu, wie sie die unterschiedlichen Interessen der Autofahrer, Fußgänger und Radfahrer so ausgleicht, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Dabei ist die Entscheidung einer Stadt zur Radwegebenutzungspflicht dann fehlerhaft, wenn sie genauer hätte prüfen müssen, ob die Radwege sicher genug sind, welche Maßnahmen möglich sind, um bestehende Risiken für Radfahrer zu verringern, und ob nicht Alternativen zur Benutzungspflicht in Betracht kommen.

Die Sicherheit von Radwegen

So das Verwaltungsgericht Braunschweig in dem hier vorliegenden Fall einer Klage, mit der die Radwegebenutzungspflicht am Altewiekring und am Hagenring in Braunschweig beseitigt werden sollte. Das Gericht hat die Stadt verurteilt, ihre Anordnung zu überprüfen und neu zu entscheiden. Soweit der Kläger darüber hinaus erreichen wollte, dass die Benutzungspflicht schon jetzt aufgehoben wird und Radfahrer damit ab sofort die Fahrbahn benutzen dürfen, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

In seiner Urteilsbegründung führte das Verwaltungsgericht Braunschweig aus, dass seit einer Gesetzesänderung Ende der 90er Jahre Radfahrer grundsätzlich die Fahrbahn benutzen dürfen. Zur Benutzung von Radwegen seien Radfahrer seither nur dann verpflichtet, wenn die Straßenverkehrsbehörde dies durch Verkehrszeichen anordnet (blaue Schilder mit weißem Fahrrad, gegebenenfalls kombiniert mit Gehwegschildern). Wenn solche Schilder nicht aufgestellt sind, dürfen Radfahrer die Radwege benutzen, sie müssen dies aber nicht tun. Eine allgemeine Pflicht zur Benutzung von Radwegen, wie es sie vor der Gesetzesänderung gab, besteht nicht mehr. Die Pflicht zur Benutzung von Radwegen darf nach geltendem Recht nur angeordnet werden, wenn eine besondere Gefahrenlage besteht. Auch wenn dies der Fall ist, steht die Entscheidung im Ermessen der Behörde; dabei hat sie eine Reihe von Vorgaben aus Rechtsvorschriften und technischen Regelwerken zu beachten.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig bestehe wegen des hohen Verkehrsaufkommens auf dem Altewiek- und dem Hagenring zwar eine Gefahrenlage. Die Entscheidung der Stadt zur Radwegebenutzungspflicht sei zum derzeitigen Zeitpunkt dennoch fehlerhaft, weil sie genauer hätte prüfen müssen, ob die Radwege sicher genug sind, welche Maßnahmen möglich sind, um bestehende Risiken für Radfahrer zu verringern, und ob nicht Alternativen zur Benutzungspflicht in Betracht kommen. Insoweit habe die Stadt ihre „Hausaufgaben“ nicht gemacht. Zum Beispiel sei sie bei ihrer Entscheidung fehlerhaft davon ausgegangen, dass viele Kreuzungen und Einmündungen an den Straßen für eine Benutzungspflicht sprächen. Dies, so das Verwaltungsgericht, widerspreche aber den anerkannten Empfehlungen für Radverkehrsanlagen: Nach der Unfallforschung sei das Befahren von Radwegen in diesen Bereichen besonders gefährlich. Daher hätte die Stadt zumindest prüfen müssen, wie sie die Radwege an vorhandenen Knotenpunkten sicherer machen könne. Außerdem sei die Stadt von zu geringen Mindestmaßen für die Breite von Radwegen ausgegangen; wenn sie von den Mindestmaßen abweichen wolle, sei dafür eine zusätzliche Abwägung und Begründung erforderlich. Schließlich habe die Stadt sich gar keine Gedanken darüber gemacht, ob die neben den Radwegen vorhandenen Gehwege breit genug sind.

Derzeit könne der Kläger aber nicht verlangen, dass die Benutzungspflicht beseitigt wird. Aus diesem Grund unterlag er zum Teil mit seiner Klage. Dazu führte das Verwaltungsgericht aus: Der Stadt stehe ein weiter Spielraum zu, wie sie die unterschiedlichen Interessen der Autofahrer, Fußgänger und Radfahrer so ausgleicht, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Gegenwärtig sei nicht ersichtlich, dass nur die Beibehaltung der Radwegebenutzungspflicht oder deren Aufhebung rechtmäßig sei. In den der Stadt verbleibenden Entscheidungsspielraum dürfe das Verwaltungsgericht nicht eingreifen.

Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 16. April 2013 – 6 A 64/11