Nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung sind Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken verpflichtet, die Anbringung und auch den Fortbestand von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen ohne Entschädigung zu dulden. Das ist Teil der Sozialpflichtigkeit des Eigentums.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage einer Eigentümerin abgewiesen, die eine auf dem Dach eingerichtete Feuerwehrsirene entfernt haben möchte. Die Klägerin hatte 2010 von der Stadt Hagen die ehemalige Grundschule Hagen-Dahl erworben. In dem früheren Schulgebäude hat sie Seminar-, Behandlungs- und Büroräume eingerichtet. Auf dem Dach des Gebäudes befindet sich seit vielen Jahren eine der drei Feuerwehrsirenen im Ortsteil Dahl. Einen 2011 gestellten Antrag auf Entfernung der Sirene lehnte die Stadt ab. Für die flächendeckende Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr und die Warnung der Bevölkerung vor Gefahren in der Ortslage Dahl seien angesichts der topographischen Verhältnisse drei Sirenen, auch diejenigen auf dem Grundstück der Klägerin, notwendig. Ein öffentliches Gebäude, auf dem eine entsprechende Anlage mit annähernd gleicher Wirkung mit vertretbarem Aufwand installiert werden könnte, stehe nicht zur Verfügung. Dies gelte insbesondere für das Feuerwehrgerätehaus in Dahl. Die geänderte Nutzung des Gebäudes widerspreche dem Standort der Anlage nicht. In der Vergangenheit seien Kinder im Grundschulalter in der Schule ohne körperliche oder seelische Schäden unterrichtet worden, so dass kein nachvollziehbarer Grund erkennbar sei, die Fortbildung von Erwachsenen nicht unter den gleichen Rahmenbedingungen durchzuführen. Auch die Behandlung von Patienten in einem Gebäude, auf dessen Dach eine Sirene installiert sei, sei ohne Beanstandungen möglich.
Zur Begründung ihrer Klage hatte sich die Klägerin darauf berufen, die Sirene gefährde den wirtschaftlichen Erfolg ihres Nutzungskonzeptes. Außerdem komme die Errichtung der Sirene auf öffentlichen Gebäuden wie dem Feuerwehrgerätehaus in Betracht. Die Kosten und der Aufwand hierfür seien geringer als von der Stadt angegeben.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg verweist in seiner Urteilsbegründung auf das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung, nach dem seien Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken verpflichtet, die Anbringung und auch den Fortbestand von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen ohne Entschädigung zu dulden. Dies sei Teil der Sozialpflichtigkeit des Eigentums.
Die Stadt habe auch ohne Ermessensfehler über den Anspruch der Klägerin auf Überprüfung der gesetzlichen Duldungspflicht und damit auch des Standortes der Sirene entschieden. Dabei habe sie mit sachgerechten Erwägungen eine Verlegung des Standortes abgelehnt. Sie habe sowohl die genehmigte Nutzungsänderung des früheren Schulgebäudes als auch die effektive Sicherung der Einsatzfähigkeit der Rettungskräfte gewürdigt. Dabei habe sie auch berücksichtigt, dass sich die Sirene bereits seit Jahren ohne Beanstandungen an dem bisherigen Standort befinde und dies der Klägerin beim Erwerb des Grundstückes bekannt gewesen sein müsse.
Sachgerecht sei auch die Überlegung, dass die Schallbelastung in einem Gebäude, auf dem sich eine Sirene befinde, geringer sei, als wenn der Baukörper durch Schallwellen einer in der Nachbarschaft befindlichen Sirene getroffen werde. Auch die Darlegungen, warum ein anderer Standort, insbesondere das neue Feuerwehrgerätehaus, nicht in Betracht komme, seien nachvollziehbar. Dabei habe die Stadt zu Recht auch finanzielle Erwägungen einbezogen.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 6. Juli 2012 – 7 K 3053/11