Die sofortige Wiederaufnahme des regulären Schulunterrichts

Der Beurteilungs­spielraum des Verordnungsgebers in Bezug auf die Corona-Pandemie bezieht sich nicht nur auf Art und Umfang der für notwendig erachteten Beschränkungen, sondern auch auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Maßnahme gelockert wird.

Die sofortige Wiederaufnahme des regulären Schulunterrichts

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag abgelehnt, mit dem die sofortige Wiederaufnahme des regulären Präsenzunterrichts in den Grund- und weiterführenden Schulen begehrt worden war. Den Antrag gestellt hatten vier Kinder im Alter von acht bis 15 Jahren, von denen zwei die Primarstufe und zwei ein Gymnasium besuchen, und deren Eltern aus Euskirchen. Sie haben sich gegen die Coronabetreu­ungsverordnung in ihrer noch bis zum 14. Juni 2020 gültigen Fassung gewandt. Da­nach muss durch organisatorische Maßnahmen unter anderem sichergestellt sein, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Schülerinnen, Schülern, Lehrkräften und anderen Personen mit Zutritt zum Schulgebäude während des Schulbetriebs eingehalten wird. Hierzu sind die Nutzungskonzepte für die Klassen- und Kursräume entsprechend anzupassen. Diese Vorgaben haben zur Folge, dass der Unterrichtsbetrieb derzeit grundsätzlich nur eingeschränkt stattfindet.

Nach Meinung der Antragsteller begründe die aktuelle Beschulung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch die Landesverfassung ge­schützte Recht auf Bildung und Erziehung der betroffenen Schüler sowie das verfas­sungsrechtlich verbürgte Elternrecht. Weder das praktizierte rollierende System noch die digitalen Unterrichtsformen stellten eine ordnungsgemäße Beschulung oder indi­viduelle Förderung der Schüler dar. Bei der Abwägung der betroffenen Güter sei zu­dem zu berücksichtigen, dass die Infektionsrate in Nordrhein-Westfalen erheblich gesunken sei und weder an ihren Schulen noch am Wohnort bestätigte Infektionsfäl­le bekannt seien. Es gebe zudem keine wissenschaftlichen Gutachten, die bestätig­ten, dass Kinder das Virus übertrügen oder Kinder sich gegenseitig ansteckten. Dar­über hinaus bedeute der fehlende Präsenzunterricht einen hohen ökonomischen Schaden, weil die betroffenen Schüler später am Arbeitsmarkt weniger verdienten.

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Dem konnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung nicht folgen: Die derzeit gel­tenden Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung seien voraussichtlich noch ver­hältnismäßig. Die den angegriffenen Regelungen zugrunde liegende Annahme, dass vom Schulbetrieb unter Normalbedingungen eine erhöhte Infektionsgefahr ausgehe, sei voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die Einschätzung des Infektionsrisikos von Kindern und Jugendlichen sowie deren Relevanz bei der Übertragung des Virus auf andere Personen lasse sich nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts noch nicht abschließend beurteilen. Angesichts des anhaltenden wissenschaftlichen Dis­kurses und der Dynamik des Infektionsgeschehens komme dem Verordnungsgeber nach wie vor ein Beurteilungsspielraum zu. Diesen habe er auch nicht dadurch über­schritten, dass er aufgrund einer Neubewertung der Lage (erst) ab dem 15. Juni 2020 die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern in Unterrichtssituationen in den Klassen- bzw. Kursräumen nicht mehr für erforderlich halte. Der Beurteilungs­spielraum des Verordnungsgebers beziehe sich nicht nur auf Art und Umfang der für notwendig erachteten Beschränkungen, sondern auch auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Maßnahme im Anschluss an eine solche Neubewertung gelockert werde. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass die zunächst verordnete Schul­schließung ab dem 16. März 2020 sowie der daran anschließende, seit dem 7. Mai 2020 schrittweise auf alle Jahrgänge ausgeweitete, eingeschränkte Präsenzunter­richt zum Teil gravierende soziale und auch ökonomische Folgen für Schüler und Eltern haben könne. Diese nachteiligen Folgen würden aber zumindest in Teilen durch digitale Unterrichts- und Lernangebote (sogenanntes Lernen auf Distanz) ab­gefedert. Hinzu komme, dass die vorliegend angegriffenen Bestimmungen der Ver­ordnung bereits zum 15. Juni 2020 durch Neuregelungen ersetzt würden, die wegen des Verzichts auf Mindestabstände ein deutliches Mehr an Präsenzunterricht in den Schulen ermöglichten.

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Weiterhin führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass es nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, dass im Anschluss an die Neuregelung der infektionsschutzrechtlichen Rahmenbe­dingungen zum 15. Juni 2020 die Schulen der Primarstufe nach den Erklärungen des Schulministeriums wieder zu einem Regelbetrieb zurückkehrten. Es bedürfe deshalb keiner Entscheidung, was daraus gegebenenfalls zukünftig für die Frage des Präsenz­unterrichts an den allge­meinbildenden weiterführenden Schulen folge.

Lediglich vorsorglich sei darauf hin­zuweisen, dass die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung einer Ausweitung des Präsenzunterrichts insoweit aus Rechtsgründen nicht entgegenstehen dürften. Ab dem 15. Juni 2020 müsse ? unab­hängig von der Schulform ? im Kern nur noch gewährleistet sein, dass durch Bildung fester Lerngruppen ein näherer Kontakt auf einen begrenzten und bestimmbaren Personenkreis reduziert wird. Dies dürfte bei entsprechender schulorganisatorischer Ausgestaltung in einem substantiellen Um­fang (zumindest) auch in der Sekundarstufe I möglich sein.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2020 – 13 B 779/20.NE

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