Die Sperrung einer Bundesstraße

Grundsätzlich hat eine Stadt keinen Anspruch auf die Genehmigung zur straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die Erlaubnis steht vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörde. Auch wenn die Sondernutzung in der Vergangenheit regelmäßig genehmigt worden ist, kann sich die Stadt nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn sie bereits frühzeitig darauf hingewiesen worden ist, dass keine weiteren Erlaubnisse mehr erteilt werden.

Die Sperrung einer Bundesstraße

So hat das Verwaltungsgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall der Stadt Strehla (Landkreis Meißen) entschieden, die für ihren »traditionellen Staffellauf« am 30. April 2013 – wie jedes Jahr – die durch den Ort führende Bundesstraße 182 nutzen wollte. Die Stadt führt seit vielen Jahren am letzten Apriltag einen »Staffellauf mit Maibaumaufstellung« durch. Für diese Veranstaltung war in der Vergangenheit auch die Sperrung der Bundesstraße erlaubt worden. 2012 war dies erstmalig versagt worden, worauf der Staffellauf auf anderen Ortsstraßen durchgeführt wurde. Gleichwohl beantragte die Stadt auch für den 30. April 2013 die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung zur Vollsperrung der B 182 auf einer Länge von 500 Metern im Zeitraum von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Dies wurde vom zuständigen Landratsamt Meißen abgelehnt. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Sächsische Landesamt für Straßenbau und Verkehr zurück. Die Behörden führten aus, dass die Sperrung einer Bundesstraße nur in engen Ausnahmefällen in Betracht komme. Diese Straßen seien insbesondere zur Nutzung durch den überörtlichen Verkehr bestimmt. Eine Zustimmung zu ihrer Vollsperrung komme nur in Betracht, wenn dies aufgrund der Art der vorgesehenen Veranstaltung unumgänglich sei und andere Straßen nicht zur Verfügung stünden. Dies sei hier nicht der Fall, da die Stadt über einen großen Marktplatz und geeignete untergeordnete Straßen verfüge.

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Die Stadt brachte dagegen vor, dass die Nebenstraßen und -plätze nicht für die Veranstaltung geeignet seien, da allein die Bundesstraße über eine Asphaltierung verfüge, wodurch sich die Verletzungsgefahr für die Teilnehmer verringere. Zudem habe die lange Tradition des Laufes zu einem Vertrauensschutz dergestalt geführt, dass die in der Vergangenheit erteilten Genehmigungen auch für die Zukunft erwartet werden könnten.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf die Genehmigung zur straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die Erlaubnis stehe vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörde, das hier in sachgerechter Weise ausgeübt worden sei. Die Wertung, dass die Stadt den Staffellauf, wie bereits 2012, auch auf Gemeindestraßen durchführen könne und deshalb kein Erfordernis für die Nutzung der vorrangig überörtlichen Verkehrsbedürfnissen dienenden Bundesstraße bestehe, sei nicht zu beanstanden. Die Stadt könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie sei bereits 2011 darauf hingewiesen worden, dass ab dem Jahr 2012 keine weiteren Erlaubnisse mehr erteilt werden würden. Die Stadt habe hinreichend Zeit gehabt, sich auf diese geänderte Praxis einzustellen.

Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 23. April 2013 – 6 L 82/13