Das bloße Unterlassen einer Erklärung zu einer etwaigen Stasimitarbeit nach § 41 Abs. 4 Sächs. KomWG im Zusammenhang mit der Einreichung eines Wahlvorschlages zu einer Bürgermeisterwahl stellt keinen wesentlichen Fehler dar.

Mit dieser Begründung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Wahl des bisherigen Amtsinhabers Georg Paschke zum Bürgermeister von Königswartha vom 8. Juni 2008 für gültig erklärt. Das Landratsamt Bautzen hatte die Wahl mit dem Wahlprüfungsbescheid vom 17. Juni 2009 für ungültig erklärt, da Herr Paschke seinem Wahlvorschlag keine Erklärung zu einer etwaigen Stasimitarbeit beigefügt hatte. Vor dem Verwaltungsgericht Dresden1 ist die Entscheidung des Landratsamtes bestätigt worden.
Nun ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht anderer Auffassung gewesen. Die fehlende Beifügung einer sog. Stasierklärung nach § 41 Abs. 4 KomWG stellt keine Verletzung einer die Ungültigerklärung rechtfertigenden wesentlichen Vorschrift über die Wahlvorbereitung dar. Die Verpflichtung hat zum Hintergrund, dass ein hauptamtlicher Bürgermeister zugleich Beamter auf Zeit ist. Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs2 hindert hingegen selbst eine festgestellte Stasi-Mitarbeit für sich allein nicht die Übernahme eines zum Bürgermeister Gewählten in das Beamtenverhältnis. Deshalb stellt das bloße Unterlassen einer Erklärung zu einer etwaigen Stasimitarbeit im Zusammenhang mit der Einreichung des Wahlvorschlages keinen wesentlichen Fehler dar.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Mai 2012 – 4 A 91/12