Die Stelle des Direktors beim Landtag in Mainz

Übt der Landtagspräsident bei der Neubesetzung der Stelle des Direktors beim Landtag das ihm zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise aus, ist es auch zulässig, der rechtsfehlerfrei angenommenen größeren Verwaltungskompetenz des einen Bewerbers den Vorzug vor der größeren speziellen Fachkompetenz des anderen Bewerbers zu geben.

Die Stelle des Direktors beim Landtag in Mainz

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Mainz in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag des unterlegenen Bewerbers um die Stelle des Direktors beim Landtag in Mainz abgelehnt. Die Stelle war frei geworden, weil der bisherige Amtsinhaber zum Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ernannt worden war. Um die Nachfolge haben sich der Leiter der Abteilung II der Landtagsverwaltung, der insbesondere der Wissenschaftliche Dienst des Landtags angehört, sowie eine Abteilungsleiterin aus der Staatskanzlei beworben. Letzterer wurde vom Landtagspräsidenten der Vorzug gegeben.

Gegen diese Entscheidung hat der unterlegene Mitbewerber vorläufigen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht Mainz beantragt. Er beanstandete, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft sei. In ihr sei zunächst bei der allgemeinen Dienstpostenbeschreibung der Schwerpunkt eindeutig auf die erforderliche Fachkompetenz bezüglich des Parlaments- und Verfassungsrechts gelegt worden. Hier habe er insbesondere als langjähriger Leiter des Wissenschaftlichen Dienstes beim Landtag und bundesweit anerkannter Experte eindeutig einen Vorsprung. In der eigentlichen Auswahlentscheidung sei dann aber auf andere Gesichtspunkte abgestellt worden, unter anderem auf die größere Verwaltungskompetenz der ausgewählten Bewerberin. Weiter seien wichtige, dem Landtagspräsidenten bekannte Tatsachen zu seinem Nachteil bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt worden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz ist die Auswahlentscheidung rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht konnte nicht feststellen, dass in der allgemeinen Dienstpostenbeschreibung der Schwerpunkt auf die Fachkompetenz bezüglich des Parlaments- und Verfassungsrechts und nicht auf die Verwaltung des Landtags gelegt worden war. Weiter befanden die Richter, dass die Entscheidung zu Lasten des Antragstellers nicht unter Nichtberücksichtigung wesentlicher positiv einzuschätzender Leistungs- und Befähigungsmerkmale getroffen worden sei. Insbesondere sei berücksichtigt worden, dass er im Unterschied zu seiner Mitbewerberin in der Landtagsverwaltung bereits seit Jahren in führender Position tätig und Experte auf dem Gebiet des Parlaments- und Verfassungsrechts sei. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers sei auch nicht zu befürchten, dass die Auswahlsiegerin, insbesondere als Vorgesetzte des Wissenschaftlichen Dienstes, dessen Aufgabe es sei, auch die Opposition rechtlich zu beraten, es an der nötigen Unparteilichkeit fehlen lassen würde. Schließlich habe man bei der Auswahlentscheidung auch auf anstehende Umbau- und Sanierungsarbeiten an den Landtagsgebäuden sowie Personalführungsaspekte abstellen dürfen.

Der Landtagspräsident habe das ihm zustehende Ermessen nach allem in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und dabei zulässig der rechtsfehlerfrei angenommenen größeren Verwaltungskompetenz der Auswahlsiegerin den Vorzug vor der größeren speziellen Fachkompetenz des Antragstellers gegeben.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – 4 L 1005/12.MZ