Das Tätowieren von Tieren Ist, soweit es nicht gesetzlich für Kennzeichnungszwecke zugelassen ist, mit dem Tierschutzrecht nicht zu vereinbaren.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall eine Ordnungsverfügung des Kreises Coesfeld für rechtens erkannt, mit der einem Gewerbetreibenden untersagt worden war, Tiere zu tätowieren oder tätowieren zu lassen. Der Kläger, der ein Gewerbe für die Tätigkeit „Tätoservice für Tiere“ angemeldet hat, hatte vor, ein Pferd mit der sog. „Rolling-Stones-Zunge“ tätowieren zu lassen. Dieses Vorhaben hatte er schon insoweit umgesetzt, als er den rechten hinteren Oberschenkel eines Schimmelponys mit einer ca. 15 cm großen Skizze dieses Motivs hat versehen lassen. Nun wehrt er sich gegen die Ordnungsverfügung mit der eingereichten Klage.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen sei das Tätowieren von Tieren, soweit es nicht gesetzlich für Kennzeichnungszwecke zugelassen ist, mit dem Tierschutzrecht nicht zu vereinbaren. Nach § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Gegen diese Vorschrift habe der Kläger verstoßen. Das Tätowieren rufe bei den betroffenen Tieren Schmerzen hervor. Ein vernünftiger Grund für das Tätowieren bestehe nicht. Ein solcher liege nicht in einer allein modebedingte Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes eines Tieres. Auch der Verweis des Klägers auf ein Erfordernis einer sicheren individuellen Kennzeichnung des jeweiligen Tieres sowie auf seine eigenen wirtschaftlichen Interessen lasse keinen vernünftigen Grund für das Tätowieren hervortreten. Gegenüber diesen Belangen komme dem Schutz der Tiere vor Schmerzen der Vorrang zu.
Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. August 2012 – 20 A 1240/11